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Montagsfrage 08.01.24 (anonym)

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Die Ergebnisse sind erst nach der Abstimmung sichtbar.
Habe ich auch nach dem abschicken meines eigenen Beitrags. Zeitgleich und so. Dein erster Kommentar kam mir persönlich halt zu verharmlosend vor. Ansonsten stimme ich da mit dir überein. Er ist ein Mensch, Menschen machen Fehler, aber für eine Geselllschaft ist so ein Verhalten aus so einer Position heraus nicht akzeptabel und muss geahndet werden.

hä ja nur weil menschen fehler machen, was normal ist, soll man solche dann nicht mehr ahnden?
"sorry der bombenanschlag war falsch" - "ok easy bro, jeder macht ma nen fehler"
 
Ok. Um das zu rekapitulieren: Die Frau ist gefesselt. Mindestens ein weiterer Polizeibeamter ist mit in der Zelle. Sie holt aus um dem Polizisten eine Kopfnuss zu verpassen. Die reflexartige Reaktion des Polizisten ist ein FAUSTSCHLAG? Zwei mal?
Also wenn mir jemand eine Kopfnuss verpassen will, weiche ich erstmal einen Schritt zurück. Ich weiß natürlich nicht wie es bei der Polizei beigebracht wird.

Ein Reflex ist nicht notwendig für Notwehr, man muss sich grundsätzlich von niemandem verletzen lassen. Wäre der Typ kein Polizist gewesen/nicht im Dienst, die Tussi nicht gefesselt und hätte wirklich zum Kopfstoß ausgeholt etc, hätte er ihr ruhig aufs Maul hauen dürfen (einmal).
Das Problem ist meiner Meinung nach hier, dass es a) ein milderes Mittel gegeben haben könnte, b) man als Polizist eine Art Garantenstellung haben könnte (weil gefesselt) und somit erst zu Schutz- oder Trutzwehr verpflichtet wäre oder c) die Handlung eine Notwehrhandlung übersteigt (mehrmaliges Schlagen, obwohl Gefahr bereits abgewehrt).
 
Ein Reflex ist nicht notwendig für Notwehr, man muss sich grundsätzlich von niemandem verletzen lassen. Wäre der Typ kein Polizist gewesen/nicht im Dienst, die Tussi nicht gefesselt und hätte wirklich zum Kopfstoß ausgeholt etc, hätte er ihr ruhig aufs Maul hauen dürfen (einmal).
Das Problem ist meiner Meinung nach hier, dass es a) ein milderes Mittel gegeben haben könnte, b) man als Polizist eine Art Garantenstellung haben könnte (weil gefesselt) und somit erst zu Schutz- oder Trutzwehr verpflichtet wäre oder c) die Handlung eine Notwehrhandlung übersteigt (mehrmaliges Schlagen, obwohl Gefahr bereits abgewehrt).

Ne mir geht es einfach um die Erklärung. Er hat ihr "zu seinem Schutz einen Faustschlag" verpasst. Der hätte doch einfach nach hinten ausweichen können und die Bullen hätten sie dann einfach ans Bett fesseln können.
 
Ein Reflex ist nicht notwendig für Notwehr, man muss sich grundsätzlich von niemandem verletzen lassen. Wäre der Typ kein Polizist gewesen/nicht im Dienst, die Tussi nicht gefesselt und hätte wirklich zum Kopfstoß ausgeholt etc, hätte er ihr ruhig aufs Maul hauen dürfen (einmal).

ohohoh kr0x vorsicht. hier ist man der meinung man müsse sich von frauen schlagen lassen und darf in keinem falle reflexartig in gestalt körperlicher abwehrhaltung dagegen halten. das darf man nämlich nur bei volljährigen männern.
 
Ja, muss man grundsätzlich aber nicht.

Verhältnisprinzip... Wenn die Situation anderweitig und ohne Körperverletzung geregelt werden kann, muss man das grundsätzlich tun. Da gabs mal vor Jahren den Fall, wo ein Teenager irgendwie geschubst wurde, der hat dann seine Kette (war ein Anhänger in Form eines kleines Schwerts dran) benutzt um sich zu verteidigen und hat das Teil seinem Gegenüber in den Hals gestochen. Ende der Geschichte war, dass ER dann wegen Körperverletzung verurteilt wurde. Stichwort Notwehrexzess.
 
ohohoh kr0x vorsicht. hier ist man der meinung man müsse sich von frauen schlagen lassen und darf in keinem falle reflexartig in gestalt körperlicher abwehrhaltung dagegen halten. das darf man nämlich nur bei volljährigen männern.

volljährig und/oder mehr als 80 kilo. Sonst wäre das ja auch gemein.

Wenn son 16-Jähriger Azzlack oder Tobias ankommt, baller ich den auch weg, mir doch scheißegal wie alt oder groß der ist. Immer diese Moralapostel-Klugscheißer hier, die noch nie in ihrem Leben in eine Auseinandersetzung geraten sind.
 
Verhältnisprinzip... Wenn die Situation anderweitig und ohne Körperverletzung geregelt werden kann, muss man das grundsätzlich tun. Da gabs mal vor Jahren den Fall, wo ein Teenager irgendwie geschubst wurde, der hat dann seine Kette (war ein Anhänger in Form eines kleines Schwerts dran) benutzt um sich zu verteidigen und hat das Teil seinem Gegenüber in den Hals gestochen. Ende der Geschichte war, dass ER dann wegen Körperverletzung verurteilt wurde. Stichwort Notwehrexzess.

Moment. Du, der Mensch der Sturm und Drang-mäßig durch die Welt geht und sich NICHTS aus Gesetzen und Vorschriften macht und rein individuell entscheidet, begründet hier gerade was gut und schlecht ist, damit, was im Strafgesetz definiert ist?
 
Verhältnisprinzip... Wenn die Situation anderweitig und ohne Körperverletzung geregelt werden kann, muss man das grundsätzlich tun. Da gabs mal vor Jahren den Fall, wo ein Teenager irgendwie geschubst wurde, der hat dann seine Kette (war ein Anhänger in Form eines kleines Schwerts dran) benutzt um sich zu verteidigen und hat das Teil seinem Gegenüber in den Hals gestochen. Ende der Geschichte war, dass ER dann wegen Körperverletzung verurteilt wurde. Stichwort Notwehrexzess.

Bei der Notwehr findet keine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt. Es gibt einige Grenzen, aber es findet keine Abwägung statt. Bei (Schuss)waffen etc. muss man den Gebrauch vorher androhen und ggf. einen Warnschuss abgeben.
Notwehrexzess ist was anderes.
 
Bei der Notwehr findet keine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt. Es gibt einige Grenzen, aber es findet keine Abwägung statt. Bei (Schuss)waffen etc. muss man den Gebrauch vorher androhen und ggf. einen Warnschuss abgeben.
Notwehrexzess ist was anderes.

Also ich meine das hier:

Überschreitet der Verteidiger das Maß der Notwehr, mithin die Erforderlichkeit seiner Abwehrhandlung, so liegt ein intensiver Notwehrexzess vor. Der Verteidiger handelt in diesem Fall rechtswidrig, kann aber dennoch straflos bleiben, wenn er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (den sogenannten asthenischen Affekten) handelte.

Das klingt für mich so, als müsste man auch bei der Notwehr eben abwägen. Ich kann bspw. niemanden krankenhausreif prügeln, wenn er mich leicht geschubst hat bspw.
 
Wie gesagt, hätte er 2 Mal zugeschlagen, obwohl der "Angriff" schon mit dem ersten Schlag abgewehrt worden wäre (was wohl zweifelsohne der Fall gewesen wäre), dann wäre es nicht mehr vom Notwehrrecht gedeckt, eventuell aber vom Notwehrexzess (dagegen spricht mMn aber, dass der Polizist nicht aus einem asthenischen Affekt handelte, sondern weil er einfach aggro war).
Du kannst jemandem theoretisch auch mit einem Schlag krankenhausreif schlagen oder sogar töten, auch das wäre von der Notwehr gedeckt. Hier wäre allerdings die Frage, ob ein Angriff vorlag (man muss Bagatellen da ausschließen; sind Schubser aber grundsätzlich nicht). Allerdings müsste derjenige gerade dabei sein dich zu schubsen (gegenwärtiger Angriff)und dich nicht geschubst haben (= Angriff beendet; nicht mehr gegenwärtig) und du haust ihm dann eine rein. Das ist keine Notwehr.

P.S. ich weiß ja nicht, woher du das mit dem Schulhof Fall hast, aber es gibt eine BGH Entscheidung, bei dem der Junge seinen Mitschüler getötet hat und freigesprochen wurde:

BGH NJW 1980, 2263
A und B waren - beide 18-jährige - Mitschüler. Der dem B an Körperkräften überlegene A hatte den B schon seit längerer Zeit immer wieder attackiert und verprügelt. Nachdem A auch tags zuvor den B grundlos so heftig ins Gesicht geschlagen hatte, dass dessen Lippen aufgesprungen waren und er aus dem Mund geblutet hatte, kam es am Tattag wiederum zu einer Auseinandersetzung: Als B auf den Pausenhof kam, näherte sich ihm A alsbald und begann ihn zu beschimpfen, am Arm festzuhalten und ihm zunächst leichte Faustschläge gegen Oberkörper und Arme zu versetzen. Sogleich bildete sich ein Kreis von Mitschülern, auch Klassenkameraden der beiden, die das „Schauspiel“ verfolgten. Lehrkräfte waren zwar auf dem Pausenhof, aber nicht unmittelbar am Ort des Geschehens zugegen. B setzte sich, auch weil er sich vor den Augen seiner Mitschüler nicht demütigen lassen wollte, zur Wehr. Daraufhin ging der A in Boxerstellung und schlug nun kräftig auf B ein. In dieser Situation zog B seinen Fahrten-dolch, den er immer in seiner Hosentasche mit sich zu führen pflegte, und stach auf den anstürmenden A ein. Er traf A in den Oberkörper und verletzte ihn tödlich, womit B auch ernsthaft gerechnet hatte. In der Hauptverhandlung erstrebt die Anklagebehörde eine Verurteilung des B unter anderem auch mit folgenden Argumenten: Im Hinblick auf das Mitschüler-Verhältnis zu A hätte sich B nicht derart zur Wehr setzen dürfen. B selbst habe durch sein Erscheinen auf dem Pausenhof den A, von dessen feindseliger Einstellung ihm gegenüber er ja wusste, geradezu provoziert.


http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.w...=JJR_19790724_AUSL000_001STR00249_7900000_001
https://www.jurion.de/de/document/show/0:431191,0/


Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 8. Dezember 1978 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
 
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Immer diese Moralapostel-Klugscheißer hier, die noch nie in ihrem Leben in eine Auseinandersetzung geraten sind.

Echt schlimm. Genau wie die Menschen, die in ihrer Arroganz so verblendet sind, dass sie meinen, jeder der anderer Meinung ist als sie, hätte bloß noch nie so etwas erlebt. :)
 
Echt schlimm. Genau wie die Menschen, die in ihrer Arroganz so verblendet sind, dass sie meinen, jeder der anderer Meinung ist als sie, hätte bloß noch nie so etwas erlebt. :)

Tschuldige, wenn du dir lieber in die Fresse hauen lässt, nur weil Arne Fabian noch Akne hat und deswegen n paar Schläge frei hat.
 
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