C
CHIKONINO
Gast
Liegt an §20 StGB. Verminderte Schuldfähigkeit infolge übermäßigem Alkoholgenuss bzw. dadurch bedingter tiefgreifender Bewusstseinsstörung. Ab 3 promille wäre er sogar freigesprochen worden, was unerträglich wäre aber dann gäbe es noch den Vollrauschparagrafen. Ihm kommt auch noch zugute , dass es schon vor der Hauptverhandlung einen teilweise Täter Opfer Ausgleich gab .Insofern ist eine Bewährungsstrafe dass einzig übriggebliebene Mittel.