ich halte für die schule demnäxt ein referat zum thema cannabis. hab dazu ein paar interessante sachen im netz gefunden, die ich euch auf keinen fall vorenthalten möchte:
FAQ Hanf im Recht (Quelle: Grüne Hilfe)
Die folgenden Informationen gelten für die Bundesrepublik Deutschland. Alle Angaben ohne Gewähr. Die Faq wurde, um etwas Tipparbeit zu sparen, größtenteils von Eike (http://user.cs.tu-berlin.de/~eikes/faq.html) übernommen.
In den letzten Monaten kamen sehr viele Hinweise und Anregungen. Denen bin ich natürlich gern nachgekommen. Dazu sind einige neue Sachen zu finden.
Immer gilt: Anregungen, Ergänzungen, Berichtigungen und Beleidigungen nehme ich gern entgegen.
Zuletzt geändert am 16.2.2001
Inhalt
1.1 Was heißt das, "FAQ"?
2.1 Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht?
2.2 Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder?
2.3 Wie groß ist eine "geringe Menge"?
2.4 Was ist eine "nicht geringe Menge"?
2.5 Ist Cannabis als Medizin erlaubt?
2.6 Ist Cannabis zur Religionsausübung erlaubt?
2.7 Sind Samenbesitz und Anbau erlaubt?
2.8 Wie ist das mit dem Führerscheinentzug?
2.9 Dürfen Polizisten wegsehen?
3.1 Wie gut sind Drogensuchhunde?
3.2 Sollte man Cannabis mit der Post verschicken?
3.3 Was leisten Blut-, Urin- und Haaruntersuchungen sowie Urinreiniger?
3.4 Was droht Konsumenten bei der Musterung?
3.5 Was tun, wenn man Probleme mit der Polizei hat?
3.6 Wer hilft mir, wenn es zum Prozeß kommt?
4.1 Quellen
1.1 Was heißt das, "FAQ"?
Die Abkürzung FAQ ["Frequently Asked Question(s)"] wird einerseits für häufig gestellte Fragen verwendet, andererseits aber auch für Texte, die solche Fragen und ihre Antworten beinhalten. Die vorliegende FAQ soll helfen, einen Großteil der Fragen zu beantworten, die uns immer wieder gestellt werden.
2.1 Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht?
Kiffen an sich (also der Konsum) war in der BRD nie verboten. Bestraft werden kann laut § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG), wer illegale Betäubungsmittel (also z.B. Cannabis) "anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft." Außerdem sind Besitz, Durchfuhr und einige andere Dinge verboten. Der Konsum kommt jedoch im BtMG nicht vor und ist somit erlaubt.
Diese Rechtslage wird damit begründet, daß "Selbstschädigung" (durch Konsum) in der Bundesrepublik nicht bestraft wird.
Der Besitz bringe aber die Gefahr der Weitergabe mit sich, und ist daher verboten. Das ist vielleicht mit Waffenbesitz vergleichbar, der zwar für sich genommen noch niemandem schadet, aber dennoch eine Bedrohung der Allgemeinheit darstellt. Und der Gesetzgeber glaubt, daß das auch für Cannabisbesitz gelte.
Die Frage, ob man Drogen konsumieren kann, ohne sie zu besitzen, wird immer wieder gestellt. Wer zum Beispiel einen Joint in einer Kifferrunde annimmt, um daran zu ziehen und ihn daraufhin zurück gibt (statt ihn weiterzugeben), hat ihn juristisch gesehen nicht besessen, weil er den Konsumentenkreis damit nicht erweitert. (OLG Oldenburg NStZ 1982, 121)
Aber: "(...) Gibt nun aber der Gastgeber den Joint auf Grund einer gemeinsamen Absprache an den nächsten Raucher weiter, so macht sich der (erste) Empfänger nun doch der Verbrauchsüberlassung (in Mittäterschaft) schuldig, weil er mit der Rückgabe die Erweiterung des Konsumentenkreises ermöglicht hat (BayObLG NStZ-RR 1998, 149)."
(Weber - BtMG, § 29, Rn 735)
Von praktischer Bedeutung ist die Legalität des Konsums, wenn jemandem durch einen Test oder eigene Aussage nachgewiesen wird, daß er illegale Drogen konsumiert hat. Da daraus nicht auf einen Besitz geschlossen werden kann, müßten dann die Umstände des Konsums untersucht und der Besitz nachgewiesen werden. Denn sonst gilt "im Zweifel für den Angeklagten" - und der Konsument bleibt straffrei.
2.2 Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Verbot bestätigt (BverfGE 90,145). In Fällen jedoch, die "gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, [...] werden die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben."
"Geringe Mengen" von Cannabis sind also weiterhin verboten und müssen dementsprechend beschlagnahmt werden. Staatsanwälte und Richter sollen aber von der Verfolgung absehen bzw. den Prozeß einstellen, wenn man das Cannabis unter den genannten Bedingungen "anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt." (§ 31a BtMG)
Zu beachten sind dabei die Einschränkungen. Da ist die "geringe Menge". Man darf das Cannabis ausschließlich zum eigenen Konsum besitzen ("Eigenverbrauch"). Man muß glaubhaft machen können, daß man nicht regelmäßig konsumiert ("gelegentlich"). Außerdem darf keine Fremdgefährdung vorliegen. Das ist allein in der eigenen Wohnung bestimmt gegeben, auf einem Schulhof bestimmt nicht. Dazwischen liegt ein breiter Ermessensspielraum.
2.3 Wie groß ist eine "geringe Menge"?
Trotz ausdrücklicher Aufforderung des BVerfG haben sich die Bundesländer bis heute nicht auf eine bundesweit einheitliche Menge geeinigt. Die "neue" Bundesregierung hat aber angekündigt, dieses Problem anzugehen. ;-)
Bis dahin kocht jedes Land sein eigenes Süppchen. Es gibt sogar Bundesländer, in denen keine Granze festgelegt wurde, um zu zeigen wie "gefährlich" Cannabis ist. Nach unserer Erfahrung kann man aber auch dort mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Einstellung rechnen, wenn es nicht mehr als sechs Gramm sind.
Zum Beispiel: Sachsen hat keine geringe Menge festgelegt, die Staatsanwaltschaft Leipzig benennt aber in einer Richtlinie eine Verfahrenseinstellung bis 5g bzw. 7g, wenn max. acht Mal im Jahr konsumiert wird (keine Ahnung, wie das nachgewiesen werden soll, also immer schön die Klappe halten), keine Fremdgefährdung (Schule, Knast) vorliegt und die betreffende Person erstmals mit derzeit nicht legalen Drogen erwischt wurde. Auch mit einer Pflanze kann man durchaus mit einer Verfahrenseinstellung rechnen.
Die Richtlinien der einzelnen Länder unterscheiden sich in zwei Modelle, die man als "Modell Obergrenze" und "Modell Untergrenze" bezeichnen könnte.
Die Länder Bayern, Brandenburg, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hamburg und Schleswig-Holstein haben eine Obergrenze festgelegt, bis zu der von einer geringen Menge ausgegangen werden kann.
Diese Angaben beziehen sich auf Gewichtsmengen, nicht Wirkstoffgehalt.
Bayern: 6g
Brandenburg: 3 Konsumeinheiten (dürfte auch 6g darstellen)
Baden-Württemberg: 3 Konsumeinheiten
Nordrhein-Westfalen: 10g
Rheinland-Pfalz: 10g
Hamburg: Grösse einer Streichholzschachtel
Schleswig-Holstein: 30g
Die Länder Hessen, Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und das Saarland haben eine Untergrenze bestimmt, bis zu der von einer Verfolgung abgesehen werden muß. Allerdings hatten wir schon vereinzelt Fälle, wo das ignoriert wurde und Strafbefehle ins Haus flatterten. Da sollte man in Widerspruch gehen und die jeweilige Richtlinie benennen (siehe unten).
Desweiteren wurde eine größere Menge festgelegt, bei der von der Verfolgung abgesehen werden kann.
Diese Länder schreiben (eigentlich) eine Einstellung bei einer Menge bis zu sechs Gramm zwingend vor.
Die größeren Mengen, bei der das Verfahren eingestellt werden kann, sind so definiert:
Hessen: 30g (Einstellung wird empfohlen)
Berlin: 15g
Niedersachsen: 15g (bei sozialen Massnahmen keine Obergrenze)
Sachsen-Anhalt: Keine (aber nur, wenn soziale Massnahmen durchgeführt werden)
Saarland: 10g
Diese Angaben beziehen sich auf folgende Richtlinien:
Baden-Württemberg: Allgemeine Verfügung vom 3.8.1995, Die Justiz Seite 366
Bayern: Rundschreiben der Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten vom 14.8.1994
Berlin: Gemeinsame Allgemeine Verfügung vom 28.2.1995, Amtsblatt Seite 1299
Brandenburg: Verfügung vom 17.9.1993, JMBl. Bbg. Seite 158
Hamburg: Verfügung des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 10.11.1992
Hessen: Verfügung des Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/M. vom 21.7.1995
Niedersachsen: Gemeinsamer Runderlaß vom 24.11.1994, Nds. Rpfl. Seite 351
Nordrhein-Westfalen: Gemeinsamer Runderlaß vom 13.5.1994, JMBl. NW. Seite 133
Rheinland-Pfalz: Rundschreiben vom 23.8.1994, JBl. RhPf. Seite 1257
Saarland: Gemeinsamer Erlaß vom 7.3.1995, GMBl. Saar Seite 150
Sachsen-Anhalt: Gemeinsamer Runderlaß vom 6.12.1994, MBl. LSA 1995, Seite 15
Schleswig-Holstein: Bek. vom 13.5.1993, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Seite 675
2.4 Was ist eine "nicht geringe Menge"?
Nicht alles, was keine "geringe Menge" ist, ist deshalb gleich eine "nicht geringe Menge".
In § 29 BtMG steht: "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter [...] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt, sie in nicht geringer Menge besitzt oder abgibt." Diese Taten gelten als "Verbrechen" und die Strafen werden nur in Ausnahmefällen zur Bewährung ausgesetzt.
Der Bundesgerichtshof hat für die "nicht geringe Menge" einen Richtwert von 7,5 Gramm THC (je nach Qualität zwischen 50 und 150 Gramm Haschisch/Gras) angesetzt. Laut Bundesverfassungsgericht [BVerfGE 90, 145 (170)] kann diese Grenze "zur Vermeidung einer im Blick auf Art und Menge des eingeführten Betäubungsmittels als unangemessen hoch angesehenen Strafe" von Gerichten im Einzelfall auch höher angesetzt werden.
FAQ Hanf im Recht (Quelle: Grüne Hilfe)
Die folgenden Informationen gelten für die Bundesrepublik Deutschland. Alle Angaben ohne Gewähr. Die Faq wurde, um etwas Tipparbeit zu sparen, größtenteils von Eike (http://user.cs.tu-berlin.de/~eikes/faq.html) übernommen.
In den letzten Monaten kamen sehr viele Hinweise und Anregungen. Denen bin ich natürlich gern nachgekommen. Dazu sind einige neue Sachen zu finden.
Immer gilt: Anregungen, Ergänzungen, Berichtigungen und Beleidigungen nehme ich gern entgegen.
Zuletzt geändert am 16.2.2001
Inhalt
1.1 Was heißt das, "FAQ"?
2.1 Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht?
2.2 Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder?
2.3 Wie groß ist eine "geringe Menge"?
2.4 Was ist eine "nicht geringe Menge"?
2.5 Ist Cannabis als Medizin erlaubt?
2.6 Ist Cannabis zur Religionsausübung erlaubt?
2.7 Sind Samenbesitz und Anbau erlaubt?
2.8 Wie ist das mit dem Führerscheinentzug?
2.9 Dürfen Polizisten wegsehen?
3.1 Wie gut sind Drogensuchhunde?
3.2 Sollte man Cannabis mit der Post verschicken?
3.3 Was leisten Blut-, Urin- und Haaruntersuchungen sowie Urinreiniger?
3.4 Was droht Konsumenten bei der Musterung?
3.5 Was tun, wenn man Probleme mit der Polizei hat?
3.6 Wer hilft mir, wenn es zum Prozeß kommt?
4.1 Quellen
1.1 Was heißt das, "FAQ"?
Die Abkürzung FAQ ["Frequently Asked Question(s)"] wird einerseits für häufig gestellte Fragen verwendet, andererseits aber auch für Texte, die solche Fragen und ihre Antworten beinhalten. Die vorliegende FAQ soll helfen, einen Großteil der Fragen zu beantworten, die uns immer wieder gestellt werden.
2.1 Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht?
Kiffen an sich (also der Konsum) war in der BRD nie verboten. Bestraft werden kann laut § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG), wer illegale Betäubungsmittel (also z.B. Cannabis) "anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft." Außerdem sind Besitz, Durchfuhr und einige andere Dinge verboten. Der Konsum kommt jedoch im BtMG nicht vor und ist somit erlaubt.
Diese Rechtslage wird damit begründet, daß "Selbstschädigung" (durch Konsum) in der Bundesrepublik nicht bestraft wird.
Der Besitz bringe aber die Gefahr der Weitergabe mit sich, und ist daher verboten. Das ist vielleicht mit Waffenbesitz vergleichbar, der zwar für sich genommen noch niemandem schadet, aber dennoch eine Bedrohung der Allgemeinheit darstellt. Und der Gesetzgeber glaubt, daß das auch für Cannabisbesitz gelte.
Die Frage, ob man Drogen konsumieren kann, ohne sie zu besitzen, wird immer wieder gestellt. Wer zum Beispiel einen Joint in einer Kifferrunde annimmt, um daran zu ziehen und ihn daraufhin zurück gibt (statt ihn weiterzugeben), hat ihn juristisch gesehen nicht besessen, weil er den Konsumentenkreis damit nicht erweitert. (OLG Oldenburg NStZ 1982, 121)
Aber: "(...) Gibt nun aber der Gastgeber den Joint auf Grund einer gemeinsamen Absprache an den nächsten Raucher weiter, so macht sich der (erste) Empfänger nun doch der Verbrauchsüberlassung (in Mittäterschaft) schuldig, weil er mit der Rückgabe die Erweiterung des Konsumentenkreises ermöglicht hat (BayObLG NStZ-RR 1998, 149)."
(Weber - BtMG, § 29, Rn 735)
Von praktischer Bedeutung ist die Legalität des Konsums, wenn jemandem durch einen Test oder eigene Aussage nachgewiesen wird, daß er illegale Drogen konsumiert hat. Da daraus nicht auf einen Besitz geschlossen werden kann, müßten dann die Umstände des Konsums untersucht und der Besitz nachgewiesen werden. Denn sonst gilt "im Zweifel für den Angeklagten" - und der Konsument bleibt straffrei.
2.2 Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Verbot bestätigt (BverfGE 90,145). In Fällen jedoch, die "gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, [...] werden die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben."
"Geringe Mengen" von Cannabis sind also weiterhin verboten und müssen dementsprechend beschlagnahmt werden. Staatsanwälte und Richter sollen aber von der Verfolgung absehen bzw. den Prozeß einstellen, wenn man das Cannabis unter den genannten Bedingungen "anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt." (§ 31a BtMG)
Zu beachten sind dabei die Einschränkungen. Da ist die "geringe Menge". Man darf das Cannabis ausschließlich zum eigenen Konsum besitzen ("Eigenverbrauch"). Man muß glaubhaft machen können, daß man nicht regelmäßig konsumiert ("gelegentlich"). Außerdem darf keine Fremdgefährdung vorliegen. Das ist allein in der eigenen Wohnung bestimmt gegeben, auf einem Schulhof bestimmt nicht. Dazwischen liegt ein breiter Ermessensspielraum.
2.3 Wie groß ist eine "geringe Menge"?
Trotz ausdrücklicher Aufforderung des BVerfG haben sich die Bundesländer bis heute nicht auf eine bundesweit einheitliche Menge geeinigt. Die "neue" Bundesregierung hat aber angekündigt, dieses Problem anzugehen. ;-)
Bis dahin kocht jedes Land sein eigenes Süppchen. Es gibt sogar Bundesländer, in denen keine Granze festgelegt wurde, um zu zeigen wie "gefährlich" Cannabis ist. Nach unserer Erfahrung kann man aber auch dort mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Einstellung rechnen, wenn es nicht mehr als sechs Gramm sind.
Zum Beispiel: Sachsen hat keine geringe Menge festgelegt, die Staatsanwaltschaft Leipzig benennt aber in einer Richtlinie eine Verfahrenseinstellung bis 5g bzw. 7g, wenn max. acht Mal im Jahr konsumiert wird (keine Ahnung, wie das nachgewiesen werden soll, also immer schön die Klappe halten), keine Fremdgefährdung (Schule, Knast) vorliegt und die betreffende Person erstmals mit derzeit nicht legalen Drogen erwischt wurde. Auch mit einer Pflanze kann man durchaus mit einer Verfahrenseinstellung rechnen.
Die Richtlinien der einzelnen Länder unterscheiden sich in zwei Modelle, die man als "Modell Obergrenze" und "Modell Untergrenze" bezeichnen könnte.
Die Länder Bayern, Brandenburg, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hamburg und Schleswig-Holstein haben eine Obergrenze festgelegt, bis zu der von einer geringen Menge ausgegangen werden kann.
Diese Angaben beziehen sich auf Gewichtsmengen, nicht Wirkstoffgehalt.
Bayern: 6g
Brandenburg: 3 Konsumeinheiten (dürfte auch 6g darstellen)
Baden-Württemberg: 3 Konsumeinheiten
Nordrhein-Westfalen: 10g
Rheinland-Pfalz: 10g
Hamburg: Grösse einer Streichholzschachtel
Schleswig-Holstein: 30g
Die Länder Hessen, Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und das Saarland haben eine Untergrenze bestimmt, bis zu der von einer Verfolgung abgesehen werden muß. Allerdings hatten wir schon vereinzelt Fälle, wo das ignoriert wurde und Strafbefehle ins Haus flatterten. Da sollte man in Widerspruch gehen und die jeweilige Richtlinie benennen (siehe unten).
Desweiteren wurde eine größere Menge festgelegt, bei der von der Verfolgung abgesehen werden kann.
Diese Länder schreiben (eigentlich) eine Einstellung bei einer Menge bis zu sechs Gramm zwingend vor.
Die größeren Mengen, bei der das Verfahren eingestellt werden kann, sind so definiert:
Hessen: 30g (Einstellung wird empfohlen)
Berlin: 15g
Niedersachsen: 15g (bei sozialen Massnahmen keine Obergrenze)
Sachsen-Anhalt: Keine (aber nur, wenn soziale Massnahmen durchgeführt werden)
Saarland: 10g
Diese Angaben beziehen sich auf folgende Richtlinien:
Baden-Württemberg: Allgemeine Verfügung vom 3.8.1995, Die Justiz Seite 366
Bayern: Rundschreiben der Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten vom 14.8.1994
Berlin: Gemeinsame Allgemeine Verfügung vom 28.2.1995, Amtsblatt Seite 1299
Brandenburg: Verfügung vom 17.9.1993, JMBl. Bbg. Seite 158
Hamburg: Verfügung des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 10.11.1992
Hessen: Verfügung des Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/M. vom 21.7.1995
Niedersachsen: Gemeinsamer Runderlaß vom 24.11.1994, Nds. Rpfl. Seite 351
Nordrhein-Westfalen: Gemeinsamer Runderlaß vom 13.5.1994, JMBl. NW. Seite 133
Rheinland-Pfalz: Rundschreiben vom 23.8.1994, JBl. RhPf. Seite 1257
Saarland: Gemeinsamer Erlaß vom 7.3.1995, GMBl. Saar Seite 150
Sachsen-Anhalt: Gemeinsamer Runderlaß vom 6.12.1994, MBl. LSA 1995, Seite 15
Schleswig-Holstein: Bek. vom 13.5.1993, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Seite 675
2.4 Was ist eine "nicht geringe Menge"?
Nicht alles, was keine "geringe Menge" ist, ist deshalb gleich eine "nicht geringe Menge".
In § 29 BtMG steht: "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter [...] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt, sie in nicht geringer Menge besitzt oder abgibt." Diese Taten gelten als "Verbrechen" und die Strafen werden nur in Ausnahmefällen zur Bewährung ausgesetzt.
Der Bundesgerichtshof hat für die "nicht geringe Menge" einen Richtwert von 7,5 Gramm THC (je nach Qualität zwischen 50 und 150 Gramm Haschisch/Gras) angesetzt. Laut Bundesverfassungsgericht [BVerfGE 90, 145 (170)] kann diese Grenze "zur Vermeidung einer im Blick auf Art und Menge des eingeführten Betäubungsmittels als unangemessen hoch angesehenen Strafe" von Gerichten im Einzelfall auch höher angesetzt werden.