Hier einige Beispiele:
► Der kanadische Chemiker David Chen hatte vorgebracht, dass die Probe durch sogenannten „Belastungsurin“ nicht eindeutig lesbar sein könnte. Vuskovic hatte die Urinprobe unmittelbar nach einer harten Trainingseinheit abgegeben. Die Richter dagegen halten es unter Punkt 217 für „nicht glaubwürdig“, dass ein Fußballtraining einen solchen Einfluss auf die Probe haben könnte.
► HSV-Arzt Wolfgang Schillings zeigte, dass es rund um die positive Probe im September 2022 keine Veränderungen bei Vuskovic’ Blutwerten gegeben hat. Das Gericht sieht die
HSV-Werte unter Punkt 264 als „private“ Testungen an, die nicht mit den Standards der Anti-Doping-Agentur Wada vergleichbar sind und deren „Verlässlichkeit nicht garantiert“ sei.
► Steven Baack, Ex-Leiter der Sonderkommission bei der Hamburger Polizei, hatte ausgesagt, dass Vuskovic nach seiner Prüfung nicht in der Lage gewesen sein soll, sich Epo zu besorgen. Seine Ausführungen sind laut Punkt 267„nicht überzeugend“ in den Augen der Richter.
► Der Lügendetektortest des englischen Psychologen Keith Ashcroft, der Vuskovic entlasten sollte, habe laut Punkt 271 „keinen praktischen Einfluss“ auf den Prozess.
Auch sahen die Richter keine Zweifel am Testverfahren der deutschen Anti-Doping-Agentur Nada. Dabei wurde die Urinprobe zwischenzeitlich wohl in einem privaten Kühlschrank eines Testers aufbewahrt.
Zudem gab es für den ebenfalls beteiligten DFB eine richtige Watschn. Das DFB-Sportgericht hatte die Vuskovic-Sperre im Verfahren im Frühjahr 2023 eigenmächtig von den eigentlich vorgesehenen vier auf zwei Jahre reduziert. Der Verband argumentierte u. a., eine Vier-Jahres-Sperre würde Vuskovic wegen seines jungen Alters und als Profi-Fußballer zu hart treffen.
Die CAS-Richter schrieben jetzt von „mehreren Mängeln“ in der Urteilsbegründung des DFB und sahen keine Gründe für eine Reduzierung der Sperre. Auch weil Vuskovic selbst in ihren Augen keine strafmildernden Argumente vorbrachte.
Der Veröffentlichung der Urteilsbegründung mussten in den vergangenen Wochen alle beteiligten Verfahrensparteien zustimmen.
Nach BILD-Informationen bieten die Ausführungen der Richter zumindest Anlass, dass die Vuskovic-Seite genau prüft, ob man das Urteil noch einmal vor dem Schweizer Bundesgericht anfechten wird. Dafür müssten allerdings Verfahrensfehler nachgewiesen werden. Um inhaltliche Argumente ginge es dann nicht mehr.
Die Erfolgsquote in solchen Berufungsverfahren liegt allerdings im einstelligen Prozentbereich.
Für mich ist das Thema damit vom Tisch