Für Fahrten im Straßenverkehr ändert sich auch mit dem 1. April vorerst nichts. Bei wem der Cannabiswirkstoff THC nachgewiesen wird, auch wenn der Konsum Tage zurückliegt, der begeht eine Ordnungswidrigkeit. In der Rechtsprechung hat sich dafür der niedrige Wert von 1 Nanogramm THC je Milliliter Blut etabliert, ab dem Geldbußen, Punkte und Fahrverbot drohen.
Nach dem Vorbild der 0,5-Promille-Marke für Alkohol soll aber auch ein Toleranz-Grenzwert für THC kommen. Eine Expertenkommission schlug 3,5 Nanogramm vor. Bis eine entsprechende Änderung vom Gesetzgeber beschlossen ist, dürfte es aber noch dauern.