Die erste dieser drei Stellen ist Sure 24, 31. Sie betrifft Männer und Frauen und zielt auf Schicklichkeit. Frauen wird hierbei nahegelegt, eine Art Schal (himar) zu tragen, der ihren Schmuck verdeckt, bis auf das, was bei Wahrung der Keuschheit sichtbar sein darf. Frauen mit Schmuck wurde somit nahegelegt, ihren Schmuck mit Zurückhaltung zu tragen. Dieser Vers richtet sich gewissermaßen gegen Protzerei. Aus dieser Stelle lässt sich nicht die Verdeckung des gesamten Gesichts oder das ständige Tragen einer Verdeckung jedweder Art ableiten.
Die zweite dieser drei Stellen ist Sure 33, 59. Hierin wird erwähnt, dass der Prophet den Frauen („Frauen und Töchter des Propheten und Frauen eines Gläubigen“) sagen soll, dass sie ein Gewand (gilbab) tragen sollen, damit sie „erkannt“ und nicht belästigt werden.[4]
Die dritte Stelle ist Sure 33, 53. Sie bezieht sich lediglich auf die Frauen des Propheten. Hier wird gefordert, dass Gäste im Hause des Propheten, wenn sie dessen Frauen um etwas bitten, dies hinter einer Abschirmung (higab) tun sollen. Hierunter war eine Trennwand zu verstehen und keineswegs ein Kleidungsstück. Dies wird auch an anderen Stellen im Koran im Sinne einer Trennwand erwähnt.
Zusammenfassend bietet keine der drei in Frage kommenden Koranverse einen eindeutigen Anhaltspunkt, dass Frauen ein Kopftuch oder einen gesichtsverhüllenden Schleier tragen sollen[5], jedoch beharren viele klassische Koraninterpreten darauf, dass es eine religiöse Pflicht für Musliminnen zum Tragen eines Kopftuches oder einer anderen Verschleierung (Hijab) gebe.[6]