In Schleswig- Holsten wurde ein Sprayer von einem Polizeibeamten mehrfach an der Wohnungstür aufgesucht, obwohl der Sprayer von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte.
Eines Tages, nach dem der Sprayer ihn aufgefordert hatte, den Schriftweg zu benutzen, erschien der Polizist erneut, dieses Mal, um eine DNA- Probe abzufordern. Der Sprayer wies ihn erneut darauf hin, er möge den Schriftweg wählen. Der Polizist schrieb vor der Haustür eine Ladung, ohne Aktenzeichen usw, forderte nochmals, eine DNA- Probe abzugeben.
Der Sprayer weigerte sich, wollte einen richterlichen Beschluß.
Der Polizist fuhr weg, kam mit einem richterlichen Beschluß zurück und weigerte sich, dem Sprayer die Möglichkeit zu geben, Rechtsmittel einzulegen. Ob das Rechtens ist, wage ich zu bezweifeln, lasse es gerade klären.
Noch einmal:
Wer einer Straftat beschuldigt wird und
kein Geld für eine Rechtsberatung hat, kann beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein für eine Rechtsberatung abfordern. Er bezahlt dann nur eine geringe Pauschale und der Anwalt bekommt sein Resthonorar aus der Stadtkasse. Das sieht die Strafprozeßordnung so vor.
Mitzubringen sind Unterlagen, aus denen die Bedürftigkeit hervorgeht: Lehrvertrag, Bescheid über Arbeitslosengeld oder-hilfe, Sozialhilfebescheid usw. und auch Mietvertrag u. letzte Mietequittung, falls die Miete zwischenzeitlich angehoben wurde.
Wer schon eine DNA- Probe abgeben mußte, soll sich unbedingt mit dem Datenschützer in Verbindung setzen; denn Graffiti ist keine Straftat, die es erforderlich macht, daß diese Proben gespeichert werden.
§140 der Strafprozeßordnung (StPO) Erstes Buch. Allgemeine Vorschriften Elfter Abschnitt. Verteidigung ist für Leute, die eine DNA abgeben mußten, von besonderer Bedeutung, ebenso, wenn Farbgutachten erstellt wurden:
§ 140
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.....
Wenn der Richter Gutachten bestellt hat, hat der Beschuldigte im vorrichterlichen Ermittlungsverfahren
keine Möglichkeit, das Ergebnis zu erfahren, weil nur Anwälte Akteneinsicht bekommen. Anwälte haben mir geraten, ich solle Euch darauf hinweisen, sofort einen Pflichtverteidiger zu beantragen. Sollte der Antrag abgelehnt werden, kann man Beschwerde einlegen. Um das in ordnungsgemäßer Form abzugeben, hilft der Rechtspfleger des zuständigen Gerichts.
Ausführlichere Infos unter www.hiphophamburg.de
"Gerüchte, die Probleme machen..."
Diese Info ersetzt keinen anwaltlichen Rat.
Udu
Eines Tages, nach dem der Sprayer ihn aufgefordert hatte, den Schriftweg zu benutzen, erschien der Polizist erneut, dieses Mal, um eine DNA- Probe abzufordern. Der Sprayer wies ihn erneut darauf hin, er möge den Schriftweg wählen. Der Polizist schrieb vor der Haustür eine Ladung, ohne Aktenzeichen usw, forderte nochmals, eine DNA- Probe abzugeben.
Der Sprayer weigerte sich, wollte einen richterlichen Beschluß.
Der Polizist fuhr weg, kam mit einem richterlichen Beschluß zurück und weigerte sich, dem Sprayer die Möglichkeit zu geben, Rechtsmittel einzulegen. Ob das Rechtens ist, wage ich zu bezweifeln, lasse es gerade klären.
Noch einmal:
Wer einer Straftat beschuldigt wird und
kein Geld für eine Rechtsberatung hat, kann beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein für eine Rechtsberatung abfordern. Er bezahlt dann nur eine geringe Pauschale und der Anwalt bekommt sein Resthonorar aus der Stadtkasse. Das sieht die Strafprozeßordnung so vor.
Mitzubringen sind Unterlagen, aus denen die Bedürftigkeit hervorgeht: Lehrvertrag, Bescheid über Arbeitslosengeld oder-hilfe, Sozialhilfebescheid usw. und auch Mietvertrag u. letzte Mietequittung, falls die Miete zwischenzeitlich angehoben wurde.
Wer schon eine DNA- Probe abgeben mußte, soll sich unbedingt mit dem Datenschützer in Verbindung setzen; denn Graffiti ist keine Straftat, die es erforderlich macht, daß diese Proben gespeichert werden.
§140 der Strafprozeßordnung (StPO) Erstes Buch. Allgemeine Vorschriften Elfter Abschnitt. Verteidigung ist für Leute, die eine DNA abgeben mußten, von besonderer Bedeutung, ebenso, wenn Farbgutachten erstellt wurden:
§ 140
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.....
Wenn der Richter Gutachten bestellt hat, hat der Beschuldigte im vorrichterlichen Ermittlungsverfahren
keine Möglichkeit, das Ergebnis zu erfahren, weil nur Anwälte Akteneinsicht bekommen. Anwälte haben mir geraten, ich solle Euch darauf hinweisen, sofort einen Pflichtverteidiger zu beantragen. Sollte der Antrag abgelehnt werden, kann man Beschwerde einlegen. Um das in ordnungsgemäßer Form abzugeben, hilft der Rechtspfleger des zuständigen Gerichts.
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"Gerüchte, die Probleme machen..."
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Udu