Der Polizei & Justiz Thread

Ganz starkes Urteil. Unfassbar.


Das Ludwigsburger Amtsgericht verurteilt einen jungen Mann, der einem Prügelopfer geholfen und dabei selbst jemanden verletzt hat. Dabei hatte sogar die Staatsanwaltschaft einen Freispruch gefordert.

Die Richterin kam zu einem anderen Schluss. Zwar ließ sie die ursprüngliche Anklage – gefährliche Körperverletzung – fallen, verurteilte den 22-Jährigen aber wegen fahrlässiger Körperverletzung zu drei Monaten und zwei Wochen Gefängnis auf Bewährung. Der Angeklagte ist somit vorbestraft, und es ist denkbar, dass er in einem Zivilprozess auf Schadensersatz verklagt wird. Das Urteil fußt darauf, dass er vor Jahren schon einmal wegen Körperverletzung mit dem Gesetz in Konflikt gekommen war. Vor allem aber wurde ihm zum Verhängnis, dass einer der Jugendlichen, die er bei seiner Rettungstat zur Seite gestoßen hat, dabei einen Kiefernbruch erlitt. Ob und inwieweit dieser Verletzte zuvor an der Attacke gegen den am Boden liegenden Verletzten beteiligt war, blieb unklar. Er behauptet, der Angeklagte habe ihm grundlos eine Faust ins Gesicht geschlagen – diese Angaben wurden jedoch von keinem der neutralen Zeugen gestützt.

http://www.stuttgarter-nachrichten....fer.0e912ce4-0806-486e-9f32-86239c65dee6.html
 
Ich bitte um eine Konstruktion eines Beispielfalls.

Ist doch ganz einfach.
Sagt einer zu dir Huurensohn, darfst du ihm im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine klatschen.
Spukt dich jemand an, darfst du ihm im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine klatschen.
Klatscht dir jemand eine, dargst du ihm im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch eine klatschen.
Die Verhältnismäßigkeit gibt im Zweifelsfall dann der Richter vor.
 
Die Polizei Präsenz wegen der ganzen "Nafri Problematik" ist schon langsam lächerlich in Köln.

Gestern wollte man mich mit dem klassischen "Sie sollten mal auf die Wache mitkommen" zu sich einladen. Weil man einen deutschen Führerschein so nicht eindeutig als Original einstufen konnte :rolleyes: und dann hat die dämliche mich sichernde Bitch auch noch die ganze Zeit plakativ ihre Hand am Holster weil ich mit "nein sollte ich nicht" antworte.

Ihre "Erfahrungen" in allen Ehren, und auch, dass man in Kalk ekelhaften Menschen begegnet kann ich alles verstehen, aber mein Verständnis für diese Berufsgruppe schwindet allmählich. Zum einen weil keine Vorstrafen, mit Kind unterwegs, und auch sonst keinerlei aggressives Auftreten.
 
Ist doch ganz einfach.
Sagt einer zu dir Huurensohn, darfst du ihm im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine klatschen.
Spukt dich jemand an, darfst du ihm im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine klatschen.
Klatscht dir jemand eine, dargst du ihm im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch eine klatschen.
Die Verhältnismäßigkeit gibt im Zweifelsfall dann der Richter vor.
sehr irreführend...notwehr is wenn einer hhuhrensohn sagen will du iihm aber zwischen du hhuhren und sohn eine klatscht
 
Ist doch ganz einfach.
Sagt einer zu dir Huurensohn, darfst du ihm im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine klatschen.
Spukt dich jemand an, darfst du ihm im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine klatschen.
Klatscht dir jemand eine, dargst du ihm im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch eine klatschen.
Die Verhältnismäßigkeit gibt im Zweifelsfall dann der Richter vor.

Ja, ist es ganz einfach?
Bei einmaliger und nicht fortgesetzter Beleidigung wirst du spätestens bei der Gegenwärtigkeit des Angriffs ins Schleudern geraten bei der Bewertung, ob Notwehr geboten war.
 
ähhh gebotenheit und gegenwärtigkeit sind verschiedene prüfungspunkte...

aaalso Notwehrsituation : gegenwärtiger (kurz bevorstehender, gerade stattfindender oder fortdauernder ), Rechtswidriger (Beleidigung also ja) Angriff (jede von menschlichem Verhalten drohende Verletzung eines Rechtsguts)

Notwehrhandlung : erforderlichkeit und gebotenheit -> erforderlich ist das mildeste zur verfügung stehende mittel das geeignet ist den Angriff sofort und auf Dauer zu beenden.
Gebotenheit : sozialethische einschränkbarkeit -> also es sollte keinen Grund geben weshalb er den Angriff dulden müssen sollte (z.b. bei vorhergegangener Provokation, oder Schuldunfähigkeit des Kontrahenten, oder krassem Missverhältnis der Güter = liegt aber bei Beleidigung nicht vor ) das Problem ist eher dass der Angriff abgeschlossen ist sobald die Beleidigung ausgesprochen wird.

Kann aber (umstritten )nach §35 durch extensiven Notwehrexzessregelung entschuldigt sein.

Verteidigungswille muss ebenfalls gegeben sein...
 
Ja MY BAD, falsch ausgedrückt, aber CHIKONINO Bruder, dein Prof liest hier nicht mit, beruhig dich bitte mal kurz.
 
ähhh gebotenheit und gegenwärtigkeit sind verschiedene prüfungspunkte...

aaalso Notwehrsituation : gegenwärtiger (kurz bevorstehender, gerade stattfindender oder fortdauernder ), Rechtswidriger (Beleidigung also ja) Angriff (jede von menschlichem Verhalten drohende Verletzung eines Rechtsguts)

Notwehrhandlung : erforderlichkeit und gebotenheit -> erforderlich ist das mildeste zur verfügung stehende mittel das geeignet ist den Angriff sofort und auf Dauer zu beenden.
Gebotenheit : sozialethische einschränkbarkeit -> also es sollte keinen Grund geben weshalb er den Angriff dulden müssen sollte (z.b. bei vorhergegangener Provokation, oder Schuldunfähigkeit des Kontrahenten, oder krassem Missverhältnis der Güter = liegt aber bei Beleidigung nicht vor ) das Problem ist eher dass der Angriff abgeschlossen ist sobald die Beleidigung ausgesprochen wird.

Kann aber (umstritten )nach §35 durch extensiven Notwehrexzessregelung entschuldigt sein.

Verteidigungswille muss ebenfalls gegeben sein...

wobei wiederholte(!) beleidigungen eben schon regelmaessig die gegenwaertigkeit begründen dürften
gibt uebrigens auch (minder)meinungen, die die allgemeinen rechtfertigungsgruende fuer polizeibeamte ganz oder wenigstens zum teil fuer nicht anwendbar erklaeren bzw die gebotenheit durch polizeirechtliche normen konkretisieren wollen

ps wenn du m1 broder gee schon verbesserst dann solltest du wenigstens die richtige norm zitieren, der 33 regelt den notwehrexzess
 
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