Urheberrecht

Re: Re: Interesante Thema

Original geschrieben von UDU
In dem Moment, wo Du die Bilder anderer Leute kommerziell verwertest, wirst Du spätestens dann Probleme kriegen, wenn der Betreffende sich an Dich hält, weil Du seine Urhberrechte widerrechtlich (be)nutzt. Wenn Du die Bilder so ausstellst, können sich die Betreffenden melden und zu Dir Kontakt aufnhemen.

Habe noch mal drüber nachgedacht. Du hast Recht, die kommerzielle Verwertung sollte ich wohl vergessen. Habe in meinem Impressum bereits einen Hinweis eingefügt, daß sich Künstler, die ihre Werke wiedererkennen, per Mail melden sollen, falls ich diese rausnehmen soll.

Ich habe mir sagen lassen, daß man für den Eigengebrauch alles fotografieren darf, aber nicht alles veröffentlichen oder vervielfältigen. Wenn Personen des sogen. normalen Lebens nicht fotografiert werden wollen, darfst Du es nicht.


Nein, nein, ich komme immer Tage später, wenn alles gelaufen ist. Das mit den Personen ist schon klar.

Man muß nicht Eier legen können, um anderen zu beweisen, ob diese Eier frisch oder alt sind.
Mit Deiner Logik stehle ich Bilder aus Museen und wenn ich erwischt werde, erkläre ich: "Ich wollte anderen Leuten nur mal zeigen, was Kunst ist und wo man sie finden kann!"
Ich glaube kaum, das Du das Recht hast, über das geistige Eigentum anderer Leute zu verfügen und
damit Kohle zu machen.


Naja, der Vergleich hinkt etwas. Ich rede von öffentlich zugänglichen Werken an Häuserwänden. Da kann ich nichts stehlen, da ich die Wand nicht fortbewegen kann. Hier geht es lediglich darum, ob ich den öffentlichen Raum, in dem es z.Zt. zur Verfügung steht (z.B. die anliegende Straße, von der aus es noch als Werk zu erkennen ist), erweitern darf oder nicht (z.B. auf das Internet). Natürlich ist hier "Nutzung" durch den Künstler definiert. Aber es ist immer noch öffentlicher Raum, und nicht ein Museum, das vom Zugang schon andere Voraussetzungen mitbringt. Mich würde nicht wundern, daß ein öffentlich zugängliches Werk auch anders behandelt wird, da der Künstler damit rechnen muß, daß es anders genutzt werden kann, als stände es in einem Museum. Für mich hat es immer noch Dokumentationscharakter, wenn ich ein Photo davon mache. Ich kann ja auch eine Plastik im öffentlichen Raum fotografieren und das Bild veröffentlichen.

Da gibt es bereits mehrere! Sie gingen zu Gunsten der Künstler aus!!! Wurde sehr teuer.

Hier würde mich mal der genaue Anklagepunkt interessieren. Wurde immer mit Vorsatz gehandelt. Wurde immer kommerziell verwertet? Gibt es Kommentare zu Bildern, die im öffentlichen Raum aufgenommen wurden?
Dann hättest Du Dich schon beim "Gehen" verlaufen. Es haben bereits Sprayer erfolgreich wegen Verletzung ihrer Urheberrechte geklagt und gewonnen.

:) Ich werde mal alle mir per Mail zugänglichen Sprayer danach befragen, was sie sich so dabei denken, Bilder im öffentlichen Raum zu sprayen bzgl. Verwertung.
Hast Du Dir mal das Grundgesetz angeschaut? Vor dem Gesetz sind alle gleich!
Naja, Recht haben und Recht bekommen sind zwei ganz unterschiedliche Paar Schuhe. Was, wenn niemand gesehen hat oder fotografiert hat, daß ein Künstler tatsächlich ein Graffiti erstellt hat? Eigene Bilder werden da kaum ausreichen. Die kann ja jeder machen und stehen in keinem Zusammenhang zum Werk, solange sie nicht den Künstler bei der Arbeit zeigen. Gute Chancen sehe ich bei den Bekannten Sprayern. Die können schon durch den angewandten Stil Beweise vorlegen. Da gibt es öffentlich dokumentierte Werke, da können Sachverständige auf viel Material zurückgreifen.
Sie nehmen es nicht hin, gerade weil sie mit ihren Werken Geld verdienen (wollen). Dazu gehört auch die Verwertung ihrer Bilder. Wer kauft deren Bildband, wenn Du bereits einen mit ihren Bildern herausgebracht hast???
Außerdem ist die Rechtslage eindeutig. Sie ist nur für Laien unklar, aber dafür gibt es Anwälte. Unwissenheit schützt weder vor Bestrafung noch vor
Schadenersatzleistungen!

Ich meinte lediglich die im öffentlichen Raum zur Verfügung gestellten Bilder (z.B. Schlachthof). Ich glaube gerade nicht, daß bei diesen Werken eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Da würde ich die Werke schon lieber auf Leinwand sprühen, daß macht da mehr Sinn. Anders bei Auftragsarbeiten, aber das ist ja implizit durch die Bezahlung schon gegeben.
Das Sstrafgesetz sieht schon vor, daß eine Veränderung gegen den Willen des Eigentümers eine Sachbeschädigung darstellt, selbst wenn man diese Veränderung rückstandslos entfernen kann, weil diese Veränderung dem Gestaltungswillen des Künstlers nicht entspricht. Warum sollte der Künstler, der für sein Bild Geld bekommen hat, sein Werk verändern oder zerstören lassen?

Die Frage war durchaus provokant gestellt. Denn wenn es nicht erlaubt ist, hat sich bereits jeder Graffiti-Künstler strafbar gemacht. Ich bezog es auch mehr auf Werke, die z.B. am Schlachthof in Wiesbaden zu finden sind. Somit wird ja dann permanent gegen das Urheberrecht verstoßen, wenn ein "altes" Graffiti übersprüht wird.

Auftragsarbeiten, klar. Das wäre ja Sachbeschädigung des Gebäudes, etc. Ne, wenn jetzt einer am Schlachthof ein Werk von z.B. Loomit crosst. Jetzt wird's nämlich spannend. Loomit wird sicher nicht den Künstler des "alten" Bildes gefragt haben, ob er sein Bild übersprühen darf. Und der Künstler danach wird auch
Loomit nicht fragen. Rein rechtlich ein höchst bedenkliches Verhalten.

Man könnte vielleicht sagen, alle bisher gesprühten Arbeiten sind im Auftrag des Besitzers (Stadt Wiesbaden) durchgeführt worden und beim nächsten Wallstreet-Meeting bekamen die Künstler den Auftrag, die alten Werke zu übersprühen,. Da aber jedes Jahr noch Teile alter Werke zu sehen sind, wäre spätenstens hier wieder Schluß. Du sagtest ja selbst, daß die Bilder nur komplett ersetzt werden dürfen.

Aber da könnte auch folgende Regel greifen: Wenn ein "Geschäftsgebahren" eigentlich gegen geltendes Recht verstößt (gilt nartürlich nicht für die Strafprozeßordnung ;-)), aber die "Branche" es für rechtens erachtet, es somit zu einem allgemein hin akzeptierten Geschäftsgebahren geworden ist, ist es rechtens. Daraus leite ich aber dann ab, daß ein Künstler, der am Schlachthof sprüht, bereits bei Erstellung damit rechnen muß, daß sein Werk zerstört wird, und dieses generell hinzunehmen hat. Desweiteren ist es Usus, daß Werke fotografiert und zu Dokumentationszwecken im Internet veröffentlicht werden. Ich gebe zu, wirkt etwas hölzern, aber daraus würde ich das Recht ableiten, die Werke ohne Nachfrage im Internet zu veröffentlichen. Über kommerzielle Auswertung kann man sicher noch diskutieren. Aber auch hier sehe ich noch Chancen (bin auf die Infos zu ergangengen Urteilen hier sehr gespannt).

Bin gespannt auf Deine Kommentare :)

--------------------
Die obigen Statements haben sich teilweise schon wieder überholt, lasse sie aber der Vollständigkeit halber so wie sie sind.
Für uns interessant ist § 59 UrHG.

Ich bin noch mal schnell ins Web recherchieren gegangen und habe ein interessantes Dokument gefunden, daß unsere Fragen klären dürfte (Hr. Schotthoefer ist Rechtsanwalt):

http://www.schotthoefer.de/downloads/fotorecht.doc

Die IHK Nürnberg zitiert ihn ebenfalls:

http://www.ihk-nuernberg.de/Beratung/Recht/pdfs/FOTOGRAF.PDF

Hier der entscheidende Ausschnitt:

"Motive

Werke, die sich - bleibend - an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen fotografiert oder gefilmt und die Aufnahmen auch veröffentlich und der Film gezeigt werden ( § 59 UrHG ). Das gilt für Werke der bildenden Künste wie Denkmäler, Plastiken, Brunnen, Fassaden, Baukunst. Allerdings erstreckt sich dieses Recht nur auf die äußere Ansicht.

Das Recht bezieht sich auf alles, was von der Straße aus sichtbar ist und ein Benutzer von einem der Allgemeinheit zugänglichen Ort ( auch von zugänglichen Privatwegen ) ohne besondere Hilfsmittel ( Flugzeug, Fernglas, Leiter ) wahrnehmen kann.

Da ein von öffentlichen Straßen oder Plätzen aus aufgenommenes Objekt sich bleibend an dieser Stelle befinden muß, fiel der verhüllte Reichstag nicht unter diese Ausnahme und konnte deswegen nicht von jedermann fotografiert und seine Abbildungen verwendet werden. Auch Schnee -plastiken oder Graffiti gelten in diesem Sinne als "bleibend" von ihrer Bestimmung her, auch wenn die Schneeplastik schmilzt und die Graffiti von einer Reinigungskolonne schnell wieder beseitigt werden. Nicht "bleibend" dagegen sind von ihrer Bestimmung her Gegenstände, die etwa in einem Schaufenster ausgestellt sind."


Potzblitz, da lag ich doch mit meinem Rechtsempfinden nicht ganz daneben :) Es kommt also doch darauf an, daß es Teil des öffentlichen Raums und unbeweglich ist. Da die Veröffentlichung keine kommerzielle Nutzung untersagt, haben sich damit wohl so ziemlich alle Fragen geklärt.

Gruß Rainer
 
Re: Re: Re: Interesante Thema

Original geschrieben von mcquadrat


Habe noch mal drüber nachgedacht. Du hast Recht, die kommerzielle Verwertung sollte ich wohl vergessen. Habe in meinem Impressum bereits einen Hinweis eingefügt, daß sich Künstler, die ihre Werke wiedererkennen, per Mail melden sollen, falls ich diese rausnehmen soll.

Ich habe mir sagen lassen, daß man für den Eigengebrauch alles fotografieren darf, aber nicht alles veröffentlichen oder vervielfältigen. Wenn Personen des sogen. normalen Lebens nicht fotografiert werden wollen, darfst Du es nicht.


Nein, nein, ich komme immer Tage später, wenn alles gelaufen ist. Das mit den Personen ist schon klar.

Man muß nicht Eier legen können, um anderen zu beweisen, ob diese Eier frisch oder alt sind.
Mit Deiner Logik stehle ich Bilder aus Museen und wenn ich erwischt werde, erkläre ich: "Ich wollte anderen Leuten nur mal zeigen, was Kunst ist und wo man sie finden kann!"
Ich glaube kaum, das Du das Recht hast, über das geistige Eigentum anderer Leute zu verfügen und
damit Kohle zu machen.


Naja, der Vergleich hinkt etwas. Ich rede von öffentlich zugänglichen Werken an Häuserwänden. Da kann ich nichts stehlen, da ich die Wand nicht fortbewegen kann. Hier geht es lediglich darum, ob ich den öffentlichen Raum, in dem es z.Zt. zur Verfügung steht (z.B. die anliegende Straße, von der aus es noch als Werk zu erkennen ist), erweitern darf oder nicht (z.B. auf das Internet). Natürlich ist hier "Nutzung" durch den Künstler definiert. Aber es ist immer noch öffentlicher Raum, und nicht ein Museum, das vom Zugang schon andere Voraussetzungen mitbringt. Mich würde nicht wundern, daß ein öffentlich zugängliches Werk auch anders behandelt wird, da der Künstler damit rechnen muß, daß es anders genutzt werden kann, als stände es in einem Museum. Für mich hat es immer noch Dokumentationscharakter, wenn ich ein Photo davon mache. Ich kann ja auch eine Plastik im öffentlichen Raum fotografieren und das Bild veröffentlichen.

Da gibt es bereits mehrere! Sie gingen zu Gunsten der Künstler aus!!! Wurde sehr teuer.

Hier würde mich mal der genaue Anklagepunkt interessieren. Wurde immer mit Vorsatz gehandelt. Wurde immer kommerziell verwertet? Gibt es Kommentare zu Bildern, die im öffentlichen Raum aufgenommen wurden?
Dann hättest Du Dich schon beim "Gehen" verlaufen. Es haben bereits Sprayer erfolgreich wegen Verletzung ihrer Urheberrechte geklagt und gewonnen.

:) Ich werde mal alle mir per Mail zugänglichen Sprayer danach befragen, was sie sich so dabei denken, Bilder im öffentlichen Raum zu sprayen bzgl. Verwertung.
Hast Du Dir mal das Grundgesetz angeschaut? Vor dem Gesetz sind alle gleich!
Naja, Recht haben und Recht bekommen sind zwei ganz unterschiedliche Paar Schuhe. Was, wenn niemand gesehen hat oder fotografiert hat, daß ein Künstler tatsächlich ein Graffiti erstellt hat? Eigene Bilder werden da kaum ausreichen. Die kann ja jeder machen und stehen in keinem Zusammenhang zum Werk, solange sie nicht den Künstler bei der Arbeit zeigen. Gute Chancen sehe ich bei den Bekannten Sprayern. Die können schon durch den angewandten Stil Beweise vorlegen. Da gibt es öffentlich dokumentierte Werke, da können Sachverständige auf viel Material zurückgreifen.
Sie nehmen es nicht hin, gerade weil sie mit ihren Werken Geld verdienen (wollen). Dazu gehört auch die Verwertung ihrer Bilder. Wer kauft deren Bildband, wenn Du bereits einen mit ihren Bildern herausgebracht hast???
Außerdem ist die Rechtslage eindeutig. Sie ist nur für Laien unklar, aber dafür gibt es Anwälte. Unwissenheit schützt weder vor Bestrafung noch vor
Schadenersatzleistungen!

Ich meinte lediglich die im öffentlichen Raum zur Verfügung gestellten Bilder (z.B. Schlachthof). Ich glaube gerade nicht, daß bei diesen Werken eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Da würde ich die Werke schon lieber auf Leinwand sprühen, daß macht da mehr Sinn. Anders bei Auftragsarbeiten, aber das ist ja implizit durch die Bezahlung schon gegeben.
Das Sstrafgesetz sieht schon vor, daß eine Veränderung gegen den Willen des Eigentümers eine Sachbeschädigung darstellt, selbst wenn man diese Veränderung rückstandslos entfernen kann, weil diese Veränderung dem Gestaltungswillen des Künstlers nicht entspricht. Warum sollte der Künstler, der für sein Bild Geld bekommen hat, sein Werk verändern oder zerstören lassen?

Die Frage war durchaus provokant gestellt. Denn wenn es nicht erlaubt ist, hat sich bereits jeder Graffiti-Künstler strafbar gemacht. Ich bezog es auch mehr auf Werke, die z.B. am Schlachthof in Wiesbaden zu finden sind. Somit wird ja dann permanent gegen das Urheberrecht verstoßen, wenn ein "altes" Graffiti übersprüht wird.

Auftragsarbeiten, klar. Das wäre ja Sachbeschädigung des Gebäudes, etc. Ne, wenn jetzt einer am Schlachthof ein Werk von z.B. Loomit crosst. Jetzt wird's nämlich spannend. Loomit wird sicher nicht den Künstler des "alten" Bildes gefragt haben, ob er sein Bild übersprühen darf. Und der Künstler danach wird auch
Loomit nicht fragen. Rein rechtlich ein höchst bedenkliches Verhalten.

Man könnte vielleicht sagen, alle bisher gesprühten Arbeiten sind im Auftrag des Besitzers (Stadt Wiesbaden) durchgeführt worden und beim nächsten Wallstreet-Meeting bekamen die Künstler den Auftrag, die alten Werke zu übersprühen,. Da aber jedes Jahr noch Teile alter Werke zu sehen sind, wäre spätenstens hier wieder Schluß. Du sagtest ja selbst, daß die Bilder nur komplett ersetzt werden dürfen.

Aber da könnte auch folgende Regel greifen: Wenn ein "Geschäftsgebahren" eigentlich gegen geltendes Recht verstößt (gilt nartürlich nicht für die Strafprozeßordnung ;-)), aber die "Branche" es für rechtens erachtet, es somit zu einem allgemein hin akzeptierten Geschäftsgebahren geworden ist, ist es rechtens. Daraus leite ich aber dann ab, daß ein Künstler, der am Schlachthof sprüht, bereits bei Erstellung damit rechnen muß, daß sein Werk zerstört wird, und dieses generell hinzunehmen hat. Desweiteren ist es Usus, daß Werke fotografiert und zu Dokumentationszwecken im Internet veröffentlicht werden. Ich gebe zu, wirkt etwas hölzern, aber daraus würde ich das Recht ableiten, die Werke ohne Nachfrage im Internet zu veröffentlichen. Über kommerzielle Auswertung kann man sicher noch diskutieren. Aber auch hier sehe ich noch Chancen (bin auf die Infos zu ergangengen Urteilen hier sehr gespannt).

Bin gespannt auf Deine Kommentare :)

--------------------
Die obigen Statements haben sich teilweise schon wieder überholt, lasse sie aber der Vollständigkeit halber so wie sie sind.
Für uns interessant ist § 59 UrHG.

Ich bin noch mal schnell ins Web recherchieren gegangen und habe ein interessantes Dokument gefunden, daß unsere Fragen klären dürfte (Hr. Schotthoefer ist Rechtsanwalt):

http://www.schotthoefer.de/downloads/fotorecht.doc

Die IHK Nürnberg zitiert ihn ebenfalls:

http://www.ihk-nuernberg.de/Beratung/Recht/pdfs/FOTOGRAF.PDF

Hier der entscheidende Ausschnitt:

"Motive

Werke, die sich - bleibend - an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen fotografiert oder gefilmt und die Aufnahmen auch veröffentlich und der Film gezeigt werden ( § 59 UrHG ). Das gilt für Werke der bildenden Künste wie Denkmäler, Plastiken, Brunnen, Fassaden, Baukunst. Allerdings erstreckt sich dieses Recht nur auf die äußere Ansicht.

Das Recht bezieht sich auf alles, was von der Straße aus sichtbar ist und ein Benutzer von einem der Allgemeinheit zugänglichen Ort ( auch von zugänglichen Privatwegen ) ohne besondere Hilfsmittel ( Flugzeug, Fernglas, Leiter ) wahrnehmen kann.

Da ein von öffentlichen Straßen oder Plätzen aus aufgenommenes Objekt sich bleibend an dieser Stelle befinden muß, fiel der verhüllte Reichstag nicht unter diese Ausnahme und konnte deswegen nicht von jedermann fotografiert und seine Abbildungen verwendet werden. Auch Schnee -plastiken oder Graffiti gelten in diesem Sinne als "bleibend" von ihrer Bestimmung her, auch wenn die Schneeplastik schmilzt und die Graffiti von einer Reinigungskolonne schnell wieder beseitigt werden. Nicht "bleibend" dagegen sind von ihrer Bestimmung her Gegenstände, die etwa in einem Schaufenster ausgestellt sind."


Potzblitz, da lag ich doch mit meinem Rechtsempfinden nicht ganz daneben :) Es kommt also doch darauf an, daß es Teil des öffentlichen Raums und unbeweglich ist. Da die Veröffentlichung keine kommerzielle Nutzung untersagt, haben sich damit wohl so ziemlich alle Fragen geklärt.

Gruß Rainer

Wenn Du es mit kommerzieller Absicht machst usw. würde ich mich immer bei einem Anwalt absichern, dessen Spezialgebiet Urheberrecht ist. Entsprechende Anwälte nennt die jeweilige Anwaltskammer.
Schau auch mal bei der Verwertungsgesellschaft Bild und Kunst nach, oder wie die heißt.
Wenn z.B. der Künstler nicht genannt wurde, kostet das gleich 100% Aufschlag! (= mir heute gerade mitgeteilt worden!!!)
Udu
 
Verwertungsgesellschaft Bild und Kunst

Hallo,

für alle die hier noch interessiert mitlesen:

http://www.bildkunst.de/rechte/urheberrecht.html

"Das Urheberrechtsgesetz erlegt dem Urheber allerdings auch einige Beschränkungen seiner Rechtsposition auf, die sich aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums ergeben. § 45 ff UrhG regelt einige dieser Eingriffstatbestände, die in ausländischen Rechtsordnungen teilweise mit dem Begriff "fair use" bezeichnet werden. So ist es z.B. zulässig, im Rahmen der aktuellen Berichterstattung in Zeitungen, Zeitschriften oder im Fernsehen in begrenzten Umfang auch Werke der bildenden Kunst zu reproduzieren, ohne daß der Urheber hierzu seine Einwilligung geben muß. Das gleiche gilt für die zitatweise Publikation von Werken in wissenschaftlichen Arbeiten, so daß auch hier in einem gewissen geringen Umfang eine honorarfreie Nutzung zulässig ist. Ebenfalls ist es zulässig, ein Werk, das sich bleibend im öffentlichen Raum befindet, (zweidimensional) zu vervielfältigen. Neben diesen Einschränkungen existieren eine Reihe weiterer Vorschriften, die die honorierungsfreie Vervielfältigung erlauben"

Gruß Rainer
 
Re: Verwertungsgesellschaft Bild und Kunst

Original geschrieben von mcquadrat
Hallo,

für alle die hier noch interessiert mitlesen:

http://www.bildkunst.de/rechte/urheberrecht.html

"Das Urheberrechtsgesetz erlegt dem Urheber allerdings auch einige Beschränkungen seiner Rechtsposition auf, die sich aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums ergeben. § 45 ff UrhG regelt einige dieser Eingriffstatbestände, die in ausländischen Rechtsordnungen teilweise mit dem Begriff "fair use" bezeichnet werden. So ist es z.B. zulässig, im Rahmen der aktuellen Berichterstattung in Zeitungen, Zeitschriften oder im Fernsehen in begrenzten Umfang auch Werke der bildenden Kunst zu reproduzieren, ohne daß der Urheber hierzu seine Einwilligung geben muß. Das gleiche gilt für die zitatweise Publikation von Werken in wissenschaftlichen Arbeiten, so daß auch hier in einem gewissen geringen Umfang eine honorarfreie Nutzung zulässig ist. Ebenfalls ist es zulässig, ein Werk, das sich bleibend im öffentlichen Raum befindet, (zweidimensional) zu vervielfältigen. Neben diesen Einschränkungen existieren eine Reihe weiterer Vorschriften, die die honorierungsfreie Vervielfältigung erlauben"

Gruß Rainer

Danke für den Text!

Mitlesen werden viele, schreiben wenige. Ich habe eben gehört, daß die Verwertungsgesellschaft Bild usw bei Veröffentlichungen ohne Nennung des Urhebers 100% Aufschlag verlangen kann.
Das kann verdammt ins Geld gehen! Ich glaube, daß da stille Beobachter froh sind, wenn sie so günstig davonkommen, wie ihnen angeboten wurde. :p
Udu
 
hi, mich würde mal interessieren, wo man seinen legalen Namen schützen lassen kann?
 
Original geschrieben von kira
hi, mich würde mal interessieren, wo man seinen legalen Namen schützen lassen kann?

Hier die Anschrift:

Deutsches Patent- u. Markenamt
Dienststelle Jena

07738 Jena


Kostet aber etws!
Udu
 
wirklich soo teuer? Ist der Name dann aber nur in Deutschland geschützt, oder?
-kira-
 
Namen als registriertes Warenzeichen

Hi,

habe mir mal im Rahmen meiner Software-Aktivitäten eine Recherche angetan. Generell muß man mit hohen Kosten rechnen, da die Sache ja wasserdicht sein soll. Ein eingetragener Name ist grundsätzlich kein Freibrief. Es kann immer noch jemand kommen und Dich verklagen, wenn der Name bereits Verkehrsgeltung erlangt hat und damit grundsätzlich geschützt ist, auch wenn er nicht eingtragen ist (z.B. Mercedes, Coca-Cola). Dazu genügt schon eine akzeptable öffentliche Verwendung im geschäftlichen Verkehr. Leider prüfen die Patentämter nicht, ob der Name bereits verwendet wird.

Grundsätzlich sollte man einem Eintrag erst einmal eine Recherche von einem Patent-Anwalt voran gehen lassen, der abhängig von den Ländern, in denen die Marke geschützt werden soll, und der Nutzung im geschäftlichen Verkehr, mehr oder weniger Aufwand reinsteckt (da liegen die meisten Kosten versteckt). Man könnte jetzt vermuten, daß man das selber im Internet machen könnte, da ja einige relevante Datenbanken öffentlich zugänglich sind. Leider reicht das rechtlich nicht aus. Es wird z.B. auch geprüft, ob der gewünschte Name bereits eine Firma bezeichnet, und so weiter.

Man sollte sich also zuvor genau überlegen, in welchen Ländern *muß* die Marke eingetragen sein. Was ist Zielmarkt der eigenen Aktivitäten? Brauche ich den Eintrag wirklich in jedem Land (mehr Länder, mehr Kosten, da jedes Land sozusagen sein eigenes Patentamt hat). Soweit man den eigenen Namen genügend oft in einem Land verwendet hat, kann der Schutz ausreichen. Allerdings sagen die Anwälte, daß es im Zweifelsfall (wenn es um richtig viel Asche geht), besser ist, einen eingetragenen Namen zu haben, um die *älteren* Nutzungsrechte klipp und klar nachweisen zu können. Wer ihn zuerst verwendet, siegt. Dies ist immer branchenabhängig. Deswegen gibt es Namen, die mehrfach Verwendung finden, aber jeweils nur einmal in einer Branche.

Für einen Künstler, der nur in Deutschland aufftritt, scheinen mir die Kosten zu hoch. Nebenbei bemerkt, wer noch relativ unbekannt ist, der kann seinen Namen noch sehr leicht ändern. Einige bekannte Künstler führen sogar gleich mehrere im Gepäck (z.B. Sammy DeLuxe).

Es gibt da noch einige Möglichkeiten z.B. auf europäischer Ebene, mehrere Länder gleichzeitig zu erfassen, etc, aber das ist hier jetzt zuviel des Guten. Wen es interessiert, der sollte sich direkt mit einem Patentanwalt in Verbindung setzten. Google: "Patentanwalt" zeigt wo.

Gruß Rainer
 
Wer seinen Namen urheberrechtlich schützen will, sollte sich schon überlegen, was es ihm wirklich bringt. Das wäre eigentlich nur etwas für die, die als Künster unter einem Psyeudonym arbeiten wollen.
Wer glauben sollte, daß er dadurch unerkannt bleibt, irrt.
Udu
 
Aus Jere-Mias.de mal einen Auszug zum Schutzgegenstand des Ur-
heberechtes.

Interessant finde ich den schwarz markierten Teil.


2.2 Schutzgegenstand
Das Urheberrecht schützt die Interessen des Urhebers an seinem Werk. Der Urheber besitzt bestimmte Rechte, die im Urheberrechtsgesetz verankert sind.
Schutzgegenstand des Urheberrechtsgesetzes ist das Werk.
Werk ist jede persönliche geistige Schöpfung, unabhängig davon zu welcher Werkgattung sie gehört (§2 UrhG).[ 1 ]
Ein Werk besteht aus einer stofflichen Schicht (z.B. ein Blatt Papier, eine Diskette), an der Eigentum begründet werden kann, und einer geistigen Schicht (Inhalt des Werkes).
Voraussetzung ist, daß das Werk von einem Menschen stammt. Eine von einem Computerprogramm generierte Grafik fällt demnach nicht unter das Urheberrechtsgesetz. Es fehlt der "Faktor Individuum". Das Werk ist die individuelle Ausdrucksform eines individuellen Geistes.[ 2 ] Die Individualität begründet die Schutzwürdigkeit. "Es muß [...] eine über das Normale, Durchschnittliche hinausgehende besondere Gestaltung vorliegen"[ 3 ] , d.h. das Werk darf eine gewisse Gestaltungshöhe[ 4 ] nicht unterschreiten. Briefe fallen aus diesem Grund nur selten unter das Urheberrecht. Ihnen fehlt häufig die notwendige Gestaltungshöhe.
Nicht maßgeblich für die Schutzwürdigkeit ist die Vollständigkeit des Werkes. Werke sind in der Entstehung geschützt (inklusive Entwürfe und Zwischenstadien), aber auch für einzelne Teile besteht Urheberschutz bis hin zum Titel, sofern dieser eine persönliche geistige Schöpfung ist.[ 5 ]
Das Werk muß eine äußere Form (Gestaltung des körperlichen Gegenstandes) und eine innere Form (z.B. der Plan, die Argumentation, die innere Gedankenführung usw.) besitzen. Beide Formen zusammen machen den Inhalt als Ausdruck des individuellen Geistes dem Leser zugänglich.

Ich glaube so uneingeschränkt ist das deutsche (EU) Ur-
heberecht gar nicht auf dieses Thema hier im Thread be-
ziehbar.

Bedingt natürlich sicherlich.
 
...und was ist mit dem "Copyright Law"?

Brauch man nicht ein "Copyright" auf jede Sache,
welche urheberrechtlich geschützt werden soll?

TWISTER
 
ich meine auch das man das copyright beantragen und bezahlen muss wenn man eins haben will. aber wenn man jetzt einfach ein graff nachmacht oder so, und der hat sich kein copyright gekauft dann ist es keine Urheberrecht verletzung


PeacE
 
So ist das wenn (man) nicht weiter weiß richtig?

Das Urheberrecht findet doch nicht genau die
Anwendung, welche man beispielsweise auf
ein ganz normales Kunstwerk ala´Dürer bean-
spruchen kann, Bei Graffiti und der Veröffent-
lichung der entstandenen Bilder kann und muss
man sehr stark differenzieren.

TWISTER
 
kann mir vieleicht jemand sagen waß
es konkret kosten würde copyright für einen Bestimmten Firmennamen in Deutschland , zu beantragen ?


Nein es geht nicht um ein Tag :D
 
"Copyright" und "Firmenname" ist eigentlich nichts, wass in der Art und Weise betrachtet wird. Die Juristen bezeichnen das etwas anders. Copyright bezieht sich auf Schöpfungen, alles andere ist sozusagen Markenrecht.

Firmennamen sind durch ihren Gebrauch grundsätzlich geschützt. Hierbei gelten natürlich gewissen Regeln abhängig von der Unternehmensforn, die man wählt. So sind gewissen Formen wie GmbH, OHG, AG z.B. ins Handelsregister einzutragen. Somit ist quasi dokumentiert, daß der Name "so eine Art Copyright" bzw. Schutz besitzt. Aber auch die GbR oder auch eine Einzelperson besitzt automatisch einen Schutz auf die Firma (=Name der Unternehmung).

Grundsätzlich ist zu beachten, daß innerhalb einer Branche nicht der selbe Name mehrfach verwendet wird. Hier ist also bei der Namensfindung zu recherchieren. Je mehr Kunstanteil im Namen desto unwahrscheinlicher ein Namensproblem. Außerdem hilft es beim Marketing :).

Ausnahmen hiervon sind eingetragene "(Waren)zeichen". Wenn z.B. Microsoft das (R) im Runden Kreis verwendet, darf sich der Bäcker nebenan auch nicht mehr Microsoft-Bäcker nennen.

Ansonsten empfehle ich mal bei der örtlichen IHK nach Beratung nachzufragen (meist kostenlos), oder bei Google Rat zu suchen ;-).

Gruß Rainer
 
danke für die verständliche Auskunft bzw. Zusammenfassung
daß bringt mich schon ein bischen weiter
 
Label & Co.
Ich hätte da so paar Fragen an Leute die sich mit deisem ganzen Mist auskennen, an dem ich grade verzweifle.
Meine Situation sieht so aus:
Ich bin dabei mein zweites Album aufzunehmen. (Das erste ist frei zum downloaden im Netzt auf meiner HP)
NUR! Ich will das zweite Pressen lassen so ca. 500 Stück.
Beats hab ich selbst gemacht bzw. von befreundeten Producern geschenkt bekommen. Texte auch alles meins.
Meine Probleme jetzt:
1. Wo kann ich 500 CDs Pressen lassen und wie viel kostet das?
(hat vllt. irgendwer hier eine Ahnung wo man am besten 500 CDs pressen kann?)
2. Hab gehört die Texte und Beats seien im selben moment wo sie aufgenommen wurden schon Urheberrechtlich geschützt und die GEMA passt nur auf, dass sich niemand daran vergreift.
Muss ich mich jetzt bei der GEMA anmelden oder nicht, wenn ich mein Album geschützt haben will? Wie viel kostet das?
3. Muss man sich alleine wegen dem Pressen und Verkaufen schon bei der GEMA anmelden?
4. Label Code?! Was'n'das?

Vereinfachte Version:
Stellt euch einfach vor ich habe in ca. 3 Monaten ein Album am Start, wo Reimtechnik, Wortwitz, Message und auch die Beats ziemlich heftig sind und ich wills verkaufen. Hab aber keinen Plan von der Rechtlichen Materie. Was muss ich beachten???
Ich flehe um Antworten, denn es ist 1 Uhr Nachts und ich verzweifel an diesem ganzen GEMA hin oder her gelaber.
 
Husch husch ins richtige Topic...

Auftragsarbeiten sind auch Urheberrechtlich geschützt, auch gegen den eigenen Besitzer. Wir hatten den Fall das jemand die Arbeit erst gefiel (wichtig!) und nach einer Weile nicht mehr und diese dann beseitigen wollte. Sein Anwalt ist dann an uns herangetreten, wobei dann raus kam, das er die Wand zum Beispiel einreißen könnte, da sie ihm gehört, aber er nicht mit Absicht unsere Auftragsarbeit zerstören dürfe. Hätte ihm die Wand direkt nach dem malen nicht gefallen wäre das kein so großes Problem gewesen, da es dann um Dienstleistungen gehen würde...
 
Original geschrieben von Göttingerrapper
Label & Co.
Ich hätte da so paar Fragen an Leute die sich mit deisem ganzen Mist auskennen, an dem ich grade verzweifle.
Meine Situation sieht so aus:
Ich bin dabei mein zweites Album aufzunehmen. (Das erste ist frei zum downloaden im Netzt auf meiner HP)
NUR! Ich will das zweite Pressen lassen so ca. 500 Stück.
Beats hab ich selbst gemacht bzw. von befreundeten Producern geschenkt bekommen. Texte auch alles meins.
Meine Probleme jetzt:
1. Wo kann ich 500 CDs Pressen lassen und wie viel kostet das?
(hat vllt. irgendwer hier eine Ahnung wo man am besten 500 CDs pressen kann?)
2. Hab gehört die Texte und Beats seien im selben moment wo sie aufgenommen wurden schon Urheberrechtlich geschützt und die GEMA passt nur auf, dass sich niemand daran vergreift.
Muss ich mich jetzt bei der GEMA anmelden oder nicht, wenn ich mein Album geschützt haben will? Wie viel kostet das?
3. Muss man sich alleine wegen dem Pressen und Verkaufen schon bei der GEMA anmelden?
4. Label Code?! Was'n'das?

Vereinfachte Version:
Stellt euch einfach vor ich habe in ca. 3 Monaten ein Album am Start, wo Reimtechnik, Wortwitz, Message und auch die Beats ziemlich heftig sind und ich wills verkaufen. Hab aber keinen Plan von der Rechtlichen Materie. Was muss ich beachten???
Ich flehe um Antworten, denn es ist 1 Uhr Nachts und ich verzweifel an diesem ganzen GEMA hin oder her gelaber.

ich glaub da haben n paar hiphopheads in der rubrik hihop/rap oder so mehr ahnung als die graffitifraktion is aber nur ne vermutung
 
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