5000 euro + ein schuldbekenntnis (/= geständnis) für die einstellung des verfahrens. die botschaft, die dadurch vermittelt wird, halte ich für gar nich gut. man kann also sogar als person, die ein politisches amt inne hat(te), unbehelligt kinderpornographisches material kaufen, solange man sich quasi aus den fängen der justiz quasi freikaufen kann. klar, sein ruf is so oder so ruiniert, aber ich finde auch nich, dass er so was wie aufrichtige reue gezeigt hat. so wird der imageschaden jedoch ausschließlich auf ihn begrenzt und weitet sich nich auf eventuelle informanten aus.
ich weiß nich genau, is das sonst auch gang und gebe, dass andere verfahren mit solchen anklagepunkten zum schutze des rufes des angeklagten gegen auflagen eingestellt werden?
Eine Einstellung nach § 153a StPO ist in der Tat gang und gäbe, nicht nur für "Reiche", sondern ebenso für "Arme", die dann zur Not halt eine Auflage mit Sozialstunden, statt einer Geldauflage erhalten. Dass in so Fällen wie Ecclestone und Edathy dann so getan wird, als wäre diese Möglichkeit "den da oben" vorbehalten, ist im Hinblick darauf, dass eine 5-Minuten-Recherche diese Annahme widerlegen könnte, nicht nachvollziehbar.
Ich weiß auch nicht wie man gerade in diesem Fall von unbehelligt sprechen kann. Man sollte sich hier mal in Erinnerung rufen, dass es von vornherein nur um Nacktfotos im juristischen Graubereich ging, nicht um das, was sich der Laie unter Kinderpornographie vorstellt. Da hat ein Mann - so unmoralisch man sein Handeln und sein vorprozessuales Gebaren finden mag - seine gesamte Existenz wegen des Vorwurfs einer Straftat, die nicht einmal als Verbrechen und als Vergehen ebenfalls noch im unteren Bereich gewertet wird, verloren und hat noch € 5.000 draufgezahlt.
Der Strafrahmen liegt beim § 184b StGB bei 3 Monaten bis 5 Jahren. Es handelt sich also lediglich um ein Vergehen, die Schuld ist als gering anzusehen und sowohl Richter, als auch Staatsanwalt (die im Übrigen im Gegensatz zum Pöbel die Bilder gesehen haben, um die es hier geht) mussten einverstanden sein und waren es offenkundig auch.
Der Unterschied zwischen einem Prominenten, dessen Strafprozess stets mit Medienrummel und meist auch mit medialer Vorverurteilung verbunden ist und einem Unbekannten, der das in der Regel nicht oder nicht in dem Ausmaß erleiden muss, ist das, was gemeinhin als "Promi-Bonus" bezeichnet wird: Eine Berücksichtigung dieser Nachteile bei der Strafzumessung. Das führt bei Beobachtern, die vielleicht aus Mangel an Empathie einfach nicht verstehen können oder auch wollen, dass die mediale Vor- und Nachverurteilung in der Öffentlichkeit ein Nachteil ist, den der 0815-Bürger eben nicht hat und der ihm deswegen auch nicht strafmildernd anzurechnen ist.
Im vorliegenden Fall kann man von einem wie auch immer gearteten Bonus aber eben nicht sprechen. Jeder 0815-Bürger hätte bei einem ähnlichen Vorwurf, der eine rechtliche Grauzone betrifft, mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen Auflage erreichen können, nur ohne in der Öffentlichkeit beruflich und persönlich, zerstört worden zu sein.
Was hättest du denn als angemessen empfunden?