Es gibt die Möglichkeit, dass dem Ablehnungsgesuch stattgegeben wird, dann beginnt der Prozess mit neuem Richter von vorn. Oder es wird abgewiesen, dann wird der Prozess unverändert fortgeführt und die Entscheidung kann dann am Ende zusammen mit dem Urteil angegriffen werden, was dann bei Erfolg dazu führen kann, dass das Urteil in der Revision aufgehoben und ggf. zurückverwiesen wird. Bei einer Zurückverweisung wird auch mit neuem Richter in der Vorinstanz neu verhandelt.
Der Entscheidung, ob dem Ablehnungsgesuch stattgegeben wird oder nicht, geht ein Nebenschauplatz voraus, bei dem der abgelehnte Richter eine dienstliche Stellungnahme abgibt, der Angeklagte hierauf nochmal rechtliches Gehör bekommt und sodann die Entscheidung (durch andere Richter) gefällt wird. Der Richter hat also die Möglichkeit, etwas aus der Welt zu räumen, ob das begründet und ausreichend ist, ist halt immer die Frage des Einzelfalles und der Bewertung, sowohl durch die Kollegen am gleichen Gericht, als auch durch die Revisionsgerichte.
Nein, der muss seine Richterkarriere nicht an den Nagel hängen. Durch die besondere Konstellation, dass vorliegend ein öffentliches und eher abstrakt auf Angeklagte im Allgemeinen gegenüber auf eine bestimmte Person bezogenes Verhalten Grund für die Ablehnung war (meistens geht es eher um direktes Verhalten im Rahmen des Gerichtsverfahrens gegen den Angeklagten speziell) geht man derzeit vielerorts davon aus, dass die Kammer jetzt mit unter Bezugnahme auf die BGH-Entscheidung erfolgreichen Befangenheitsanträgen überzogen werden wird.
Es liegt daher nahe, dass er aus der Strafjustiz raus in einen anderen Rechtsbereich versetzt werden könnte, um dem zu entgehen.
Das liegt aber an der besonderen Konstellation des Falles und ist nicht die zu verallgemeinernde Folge solcher Ablehnungsgesuche.