Der Polizei & Justiz Thread

Alles gut.



Warte mal, steht da wirklich drin, dass es "weniger schlimm" (also Missbrauch) ist, wenn ich eine behinderte Person vergewaltige, als wenn ich eine gesunde unter Anwendung von Gewalt.....

Das macht doch alles keinen Sinn, ernsthaft.



Gewalt anwenden/ ausüben (im Sinne von Gewalt, die ich z.B. über Behinderte/ Zugedröhnte habe) > Vergewaltigung, jemanden nötigen > Missbrauch.
So, hab ma kurz den Gesetzestext abgeändert, würde bitte jemand ne Petition oder sowas starten?
 
Das hat doch nichts mit "ein Problem haben" zu tun, aber das kannst du doch nicht ernst meinen, was du hier so ablässt :confused:
 
Ich verstehe nicht, was an der Unterscheidung zwischen einer geplanten Tat bei der man die erforderlichen Umstände selbst herbeiführt, und dem spontanen Ausnutzen solcher Umstände die sich ohne eigenes zutun ergeben haben, so schwer ist. :confused:
Es geht ja weniger darum, dass letzteres weniger schlimm wäre, als darum, dass ersteres eben noch schlimmer ist.
Der Gewaltakt mit dem der Widerstand des Opfers bei einer Vergewaltigung gebrochen wird, bevor es zum unfreiwilligen Sex kommt stellt ein zusätzliches Unrecht dar, das extra dafür eingesetzt wird, um das eigentliche Unrecht (uneinvernehmlicher Verkehr) zu ermöglichen.
Das wiegt deshalb schlimmer, was an sich auch Sinn macht, trotzdem häte das Strafmaß auch höher angesetzt werden können.

Die Idee dahinter ist aber verständlich.

Wenn man zum Beispiel eine Geldbörse vom Tisch nimmt und damit wegläuft, dann hat man nur einen Diebstahl begangen. Schlägt man einen Passanten nieder und nimmt dann dessen Wertsachen an sich, dann ist das ein Raub, der wesentlich härter bestraft wird.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hahahahahaha, was willst du denn machen? Was kriegt man für "du kommst ja gar nicht mehr klar" denn? :D :D Punkte? :D :D :D Ne Karte? :D Meinste ich kann das verkraften und werde dann im exil nicht noch ausfallender? :D :thumbsup: War das ne Drohung? :D :thumbsup: :D
 
Also nach den Links, die du selbst gepostet hast, stimmt das nicht mal.

in §177 sexuelle Nötigung, Vergewaltigung steht einmal als "Definition" von "Vergewaltigung": "wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder..."
und für den Straftatbestand unter (1) Wer eine andere Person

1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,




Da steht nichts davon, ob der Täter das Opfer selbst in diese Lage gebracht haben muss.


In §179 steht wiederum

(1) Wer eine andere Person, die

1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder
2. körperlich
zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht, daß....


Ich seh den Punkt nicht, unter den Drogeneinfluss fällt :confused:

Auf den ersten Blick kann man als Rechtslaie meinen, es handelt sich um das Selbe, da geb ich dir Recht. Der Unterschied wird (wie so oft) erst deutlich, wenn man einen Blick in die Kommentierung wirft.

Bei § 177 StGB (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) ist die Rede von einer Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, und der Täter das Opfer nötigt, sexuelle Handlungen zu dulden oder vorzunehmen.

Schutzlos ausgeliefert ist das Opfer in dem Fall, wenn es sich aufgrund physischer Unterlegenheit oder psychischer Hemmung nicht selbst verteidigen und auch keine entsprechende Hilfe Dritter erlangen kann. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten ist hiefür nicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn das Opfer aufgrund der äußeren Umstände für einen objektiven Beobachter nachvollziehbarerweise Widerstand für aussichtslos und Hilfe Dritter für nicht zu erlangen hält. (vgl. Schönke / Schröder, StGB, § 177, Rn. 9)

Weiterhin erforderlich zur Erfüllung des Tatbestandes ist weiterhin, dass der Täter das Opfer zur Duldung der Vornahme einer sexuellen Handlung nötigt. Nötigen bedeutet, die Überwindung eines entgegenstehenden Willens durch Ausübung von Zwang. (!)

So. Das im Hinterkopf nun zum § 179 StGB (sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen)

Das Opfer muss zum Widerstand unfähig sein, was der Fall ist, wenn es gegenüber dem sexuellen Ansinnen des Täters keinen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen bilden, äußern oder realisieren kann. Die Widerstandsunfähigkeit kann eine psychische (Nr. 1) oder eine physische (Nr. 2) sein, je nachdem, ob die Fähigkeit der Willensbildung oder der Willensbetätigung betroffen ist. Um einen Dauerzustand braucht es sich nicht zu handeln, es reicht, dass sie nur zur Zeit der Tat bestand. (vgl. ebenfalls Schönke / Schröder, StGB, § 179, Rn. 3 ff)

Im Fall des Nr. 1 ist eine geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung oder eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung (Massiver Einfluss von Rauschmitteln, wie im vorliegenden Fall, aber umfasst auch Schlaf und Ohnmacht) erforderlich.

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Der Unterschied besteht nun darin, dass bei einer sexuellen Nötigung / Vergewaltigung der Wille zum Widerstand beim Opfer vorhanden ist, aber aus Gründen der Umstände (körperliche Unterlegenheit, Aussichtslosigkeit der Lage etc.) dieser Widerstand vom Opfer nicht erfolgreich realisiert werden kann.

Beim sexuellen Missbrauch von widerstandsunfähigen Personen hingegen, ist das Opfer aufgrund seiner vorübergehenden oder dauerhaften Bewusstseinsstörung, seelischen Krankheit oder Behinderung, oder aber körperlichen Widerstandsunfähigkeit nicht in der Lage, einen dem sexuellen Ansinnen des Täters entgegenstehenden Willen überhaupt zu fassen (Willenlosigkeit) oder zu signalisieren.

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Ich finde es im Übrigen mehr als richtig, dass zwischen Straftaten noch differenziert wird. Irgendeiner hat hier das Beispiel "Diebstahl - Raub" angeführt, was hier ziemlich gut passt. So sehr verwerflich beide Straftatbestände der §§ 177 + 179 auch sind, es ist eine Nummer härter, seinen Trieb durch die Ausübung von Gewalt oder sonstigem Zwang entgegen dem Willen des Opfers durchzusetzen, als ohne direkten Zwang das Opfer auszunutzen, weil es keinen entgegenstehenden Willen mehr fassen kann.

Man überwindet beim einen Fall einen Widerstand, der bei dem anderen garnicht da ist. Das hat eine andere Qualität, so gern es hier auch über einen Kamm geschert werden will.

Manche sollten hier auch mal überdenken, ob sie wirklich lieber dem Artikel eines Journalisten, der einmal beim Termin im Zuschauerraum sitzen durfte, schlimmstenfalls absoluter Rechtslaie ist und darüber hinaus eine schöne Schlagzeile haben will, Glauben schenken oder nicht doch evtl. einem Volljuristen, der das gesamte Verfahren und die Umstände kennt und seine Brötchen mit dem deutschen Recht verdient.
 
Naja, ich sehe da irgendwie zwei Denkrichtungen aufeinander prallen:

Es gibt jeweils zwei Parteien mit gegensätzlichen Auffassungen im Bezug auf den Anspruch von Strafe (ich brech das ganze mal auf die extremen Positionen herunter). Zum einen gibt es die Leute, die quasi empirisch, ökonomisch argumentieren. Dabei geht es in erster Linie darum, dass die Sozialkosten von Strafe niedrig gehalten und eine dauerhafte Verbesserung des gesellschaftlichen Miteinanders erreicht werden sollen. Diese Form der Rechtssprechung ist vor allen Dingen dem Kollektiv dienlich, wenn man das ganze konsequent zu Ende denkt. Ein ganz und gar unethischer Ansatz. Die Alternative ist (im extremsten Fall) das Auge um Auge-Prinzip. Dabei steht vor allen Dingen die Herstellung der Gerechtigkeit aus Sicht des Individuums im Mittelpunkt. Strafe, Rache. Normativ extrem aufgeladene Auslegung der Rechtssprechung. Meiner Meinung nach ist der Fokus auf Ansatz 1 zu stark. Dem Indviduum und dem Gerechtigkeitsempfinden (auch des Kollektivs) wird quasi keinerlei Rechnung mehr getragen. Mir ist dabei bewusst, dass unsere Rechtssprechung vor allen Dingen auf die Resozialisierung baut (eben aus oben genannten Gründen: niedrigere Sozialkosten, dauerhafte Verbesserung des gesellschaftlichen Miteinanders), allerdings frage ich mich, woher die institutionelle Rechtssprechung diese Arroganz hernimmt, also wie das legitimiert wird. Missbrauch wird in diesem Fall also mit Bewährung und 500 Euro Schmerzensgeld bestraft - natürlich ganz im Dienste des Kollektives, schließlich besteht so die Chance, dass sich die drei jungen Männer wieder sozial integrieren lassen. Das ist natürlich günstiger für die Gesellschaft. Interessant eigtl, dass die Moralisten, die sonst jeden Anlass nutzen, um gegen die schwarz-gelbe Mafia zu wettern, in diesem Fall eine so krass ökonomisch motivierte Form der Rechtssprechung gutheißen und bis aufs Äußerste verteidigen. Des Weiteren ist das natürlich stark autoritär. Das Indviduum, durch die Tat belastet, findet in dem System quasi keine Berücksichtigung mehr.
 
Im Zuge der Strafrechtsformen der vergangenen Jahrzehnte wurden die Höhen der Strafen gesenkt und wahrscheinlich tendieren viele Richter in einigen Fällen zu milden Strafen, um die Resozialisierung nicht zu gefährden.

Im aktuellen Fall würde ich einfach mal den meisten Jugendlichen, die so kaputt sind, dass sie mit Kollegen eine Frau in der Gruppe vergewaltigen, absprechen, dass sie den Sinn der Bewährung nachvollziehen können. Bei denen in der Clique wird es künftig heißen, dass man in Deutschland eine Frau vergewaltigen kann ohne bestraft zu werden.
 
Im Zuge der Strafrechtsformen der vergangenen Jahrzehnte wurden die Höhen der Strafen gesenkt und wahrscheinlich tendieren viele Richter in einigen Fällen zu milden Strafen, um die Resozialisierung nicht zu gefährden.

Das ist mir doch klar. Mir geht es eher um die theoretische Betrachtungsweise und die Legitimierung dessen, sowie rechtsphilosophische Überlegungen dazu. Leider kenn ich mich auf dem Gebiet nicht aus.
 
@ Eiskalt:
Auch wenn es eine Vergeltungskomponente bei Strafen gibt, sollte diese nicht im Vordergrund stehen.
Eigentlich tut sich die Gesellschaft ganz gut daran, dass sie die Bestrafung an einen professionellen Sanktionierungsstab (Justiz) deligiert wird und nicht jeder seinen eigenen Fehdehandschuh werfen darf. Dadurch ergibt sich erst die Vergleichbarkeit von Strafen, die einen "fairen Prozess" erst ausmacht.
Das Vergeltungsbedürfnis eines Opfers bzw. das dessen Angehöriger ist ja auch etwas höchst individuelles und gestaltet sich bei gleichen Taten alles andere als Deckungsgleich. Der Eine gelüstet vielleicht mehr nach Rache als der Andere. Und ob Vergeltung überhaupt zu einer Kompensation des Unrechts führt, das der Täter verschuldet hat, ist auch nicht sicher. Dein Kind wird nicht wieder lebendig, wenn du den Mörder am Baukran aufhängst und ob es dir danach besser geht, hängt allein von dir ab. Vergeltung ist leider schlecht oder gar nicht "dosierbar".
Zumal Rachegelüste auch von der Rechtsordnung selbst nicht immer gebilligt sind. Rache (in übersteigerter Form) kann sogar ein nidriger Beweggrund sein (umstritten).
Trotzdem sind die Opferinteressen auch irgendwie mit zu berücksichtigen.
Es muss nur fair ausgestaltet werden.
Das ist ohne weiteres gar nicht so einfach. Da wäre zum Beispiel das Problem mit der Opfernebenklagevertretung. An sich hört sich das toll an, nur es gibt Untersuchungen die zeigen, dass Täter, deren Opfer einen Nebenklagevertreter hatten, klar höhere Strafen bekommen haben, als ohne. Fair ist das so nicht, egal auf wessen Seite man steht. Eine Gruppe Täter bekommt immer zu viel oder zu wenig Strafe.
 
Interessant beim Thema Vergeltung und Interessen des Opfers ist ja noch der Satz aus dem Artikel:

Ein Sprecher des Gerichts sagte am Montag: "Alle, auch Staatsanwaltschaft und Nebenklage, können mit dem Urteil leben."

Demnach hält das Opfer selbst die Strafe scheinbar für angemessen.
 
@ Eiskalt:
Auch wenn es eine Vergeltungskomponente bei Strafen gibt, sollte diese nicht im Vordergrund stehen.
Eigentlich tut sich die Gesellschaft ganz gut daran, dass sie die Bestrafung an einen professionellen Sanktionierungsstab (Justiz) deligiert wird und nicht jeder seinen eigenen Fehdehandschuh werfen darf. Dadurch ergibt sich erst die Vergleichbarkeit von Strafen, die einen "fairen Prozess" erst ausmacht.
Das Vergeltungsbedürfnis eines Opfers bzw. das dessen Angehöriger ist ja auch etwas höchst individuelles und gestaltet sich bei gleichen Taten alles andere als Deckungsgleich. Der Eine gelüstet vielleicht mehr nach Rache als der Andere. Und ob Vergeltung überhaupt zu einer Kompensation des Unrechts führt, das der Täter verschuldet hat, ist auch nicht sicher. Dein Kind wird nicht wieder lebendig, wenn du den Mörder am Baukran aufhängst und ob es dir danach besser geht, hängt allein von dir ab. Vergeltung ist leider schlecht oder gar nicht "dosierbar".
Zumal Rachegelüste auch von der Rechtsordnung selbst nicht immer gebilligt sind. Rache (in übersteigerter Form) kann sogar ein nidriger Beweggrund sein (umstritten).
Trotzdem sind die Opferinteressen auch irgendwie mit zu berücksichtigen.
Es muss nur fair ausgestaltet werden.
Das ist ohne weiteres gar nicht so einfach. Da wäre zum Beispiel das Problem mit der Opfernebenklagevertretung. An sich hört sich das toll an, nur es gibt Untersuchungen die zeigen, dass Täter, deren Opfer einen Nebenklagevertreter hatten, klar höhere Strafen bekommen haben, als ohne. Fair ist das so nicht, egal auf wessen Seite man steht. Eine Gruppe Täter bekommt immer zu viel oder zu wenig Strafe.

modisch hat dich dein Jurastudium ja nicht gerade weiter gebracht
aber ansonsten scheinst da ja durchaus was zu lernen:thumbsup:
 
http://www.fr-online.de/rhein-main/...vorwuerfe-gegen-polizei,1472796,21529074.html

Ein Mann wird Zeuge einer Schlägerei, will schlichten - und wird dabei angeblich von Polizisten brutal misshandelt. Das Opfer und diverse Zeugen glauben an einen weiteren Fall von polizeilichem Rassismus: Der Mann ist gebürtiger Iraner.

Ein Junge macht ein Video mit seiner Handykamera. Erst als sich immer mehr Menschen beschweren, sollen die Beamten von Kar abgelassen haben. Auf dem Polizeirevier von Mainz-Kastel geht dessen Martyrium eigenen Angaben zufolge weiter: Trotz starker Schmerzen sei er in einer Zelle eingeschlossen, einige Zeit später dann mit der Drohung entlassen worden: „Jetzt kennen wir Sie.“

Die Beamten behaupten, nicht erkannt zu haben, ob Kar Beteiligter oder Zeuge der ursprünglichen Auseinandersetzung gewesen sei.
Zu Sicherheit haben die Beamten auf ihn eingeprügelt. Präventiv. :D
 
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