Also nach den Links, die du selbst gepostet hast, stimmt das nicht mal.
in §177 sexuelle Nötigung, Vergewaltigung steht einmal als "Definition" von "Vergewaltigung": "wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder..."
und für den Straftatbestand unter (1) Wer eine andere Person
1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3.
unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
Da steht nichts davon, ob der Täter das Opfer selbst in diese Lage gebracht haben muss.
In §179 steht wiederum
(1) Wer eine andere Person, die
1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder
2. körperlich
zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht, daß....
Ich seh den Punkt nicht, unter den Drogeneinfluss fällt
Auf den ersten Blick kann man als Rechtslaie meinen, es handelt sich um das Selbe, da geb ich dir Recht. Der Unterschied wird (wie so oft) erst deutlich, wenn man einen Blick in die Kommentierung wirft.
Bei § 177 StGB (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) ist die Rede von einer Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, und der Täter das Opfer nötigt, sexuelle Handlungen zu dulden oder vorzunehmen.
Schutzlos ausgeliefert ist das Opfer in dem Fall, wenn es sich aufgrund physischer Unterlegenheit oder psychischer Hemmung nicht selbst verteidigen und auch keine entsprechende Hilfe Dritter erlangen kann. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten ist hiefür nicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn das Opfer aufgrund der äußeren Umstände für einen objektiven Beobachter nachvollziehbarerweise Widerstand für aussichtslos und Hilfe Dritter für nicht zu erlangen hält. (vgl. Schönke / Schröder, StGB, § 177, Rn. 9)
Weiterhin erforderlich zur Erfüllung des Tatbestandes ist weiterhin, dass der Täter das Opfer zur Duldung der Vornahme einer sexuellen Handlung nötigt.
Nötigen bedeutet, die Überwindung eines entgegenstehenden Willens durch Ausübung von Zwang. (!)
So. Das im Hinterkopf nun zum § 179 StGB (sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen)
Das Opfer muss zum Widerstand unfähig sein, was der Fall ist, wenn es gegenüber dem sexuellen Ansinnen des Täters keinen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen bilden, äußern oder realisieren kann. Die Widerstandsunfähigkeit kann eine psychische (Nr. 1) oder eine physische (Nr. 2) sein, je nachdem, ob die Fähigkeit der Willensbildung oder der Willensbetätigung betroffen ist. Um einen Dauerzustand braucht es sich nicht zu handeln, es reicht, dass sie nur zur Zeit der Tat bestand. (vgl. ebenfalls Schönke / Schröder, StGB, § 179, Rn. 3 ff)
Im Fall des Nr. 1 ist eine geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung oder eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung (Massiver Einfluss von Rauschmitteln, wie im vorliegenden Fall, aber umfasst auch Schlaf und Ohnmacht) erforderlich.
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Der Unterschied besteht nun darin, dass bei einer sexuellen Nötigung / Vergewaltigung der Wille zum Widerstand beim Opfer vorhanden ist, aber aus Gründen der Umstände (körperliche Unterlegenheit, Aussichtslosigkeit der Lage etc.) dieser Widerstand vom Opfer nicht erfolgreich realisiert werden kann.
Beim sexuellen Missbrauch von widerstandsunfähigen Personen hingegen, ist das Opfer aufgrund seiner vorübergehenden oder dauerhaften Bewusstseinsstörung, seelischen Krankheit oder Behinderung, oder aber körperlichen Widerstandsunfähigkeit nicht in der Lage, einen dem sexuellen Ansinnen des Täters entgegenstehenden Willen überhaupt zu fassen (Willenlosigkeit) oder zu signalisieren.
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Ich finde es im Übrigen mehr als richtig, dass zwischen Straftaten noch differenziert wird. Irgendeiner hat hier das Beispiel "Diebstahl - Raub" angeführt, was hier ziemlich gut passt. So sehr verwerflich beide Straftatbestände der §§ 177 + 179 auch sind, es ist eine Nummer härter, seinen Trieb durch die Ausübung von Gewalt oder sonstigem Zwang
entgegen dem Willen des Opfers durchzusetzen, als ohne direkten Zwang das Opfer auszunutzen, weil es keinen entgegenstehenden Willen mehr fassen kann.
Man überwindet beim einen Fall einen Widerstand, der bei dem anderen garnicht da ist. Das hat eine andere Qualität, so gern es hier auch über einen Kamm geschert werden will.
Manche sollten hier auch mal überdenken, ob sie wirklich lieber dem Artikel eines Journalisten, der einmal beim Termin im Zuschauerraum sitzen durfte, schlimmstenfalls absoluter Rechtslaie ist und darüber hinaus eine schöne Schlagzeile haben will, Glauben schenken oder nicht doch evtl. einem Volljuristen, der das gesamte Verfahren und die Umstände kennt und seine Brötchen mit dem deutschen Recht verdient.