was los ihr kleinkriminellen
in dieser Angelegenheit hatten wir Sie vor einiger Zeit aufgefordert, die noch ausstehende Restforderung in Höhe von EUR 103,68 zum Ausgleich zu bringen. Bisher konnten wir keinen Zahlungseingang feststellen.
Bei dem offenen Restbetrag handelt es sich um den entstandenen Verzugsschaden, namentlich die Kosten unserer Inanspruchnahme, kaufmännischen Mahnkosten sowie gesetzliche Verzugszinsen. Für diesen haften Sie, da Sie sich mit der Zahlung der Forderung unserer Mandantin zum Zeitpunkt unserer Beauftragung in Zahlungsverzug befanden.
Um die Angelegenheit kurzfristig zum Abschluss zu bringen, unterbreitet Ihnen unsere Mandantin einmalig folgenden Vergleich: Sie zahlen den Vergleichsbetrag von
EUR 52,00 bis zum 23.06.2015