Saadi
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- Registriert
- 12. September 2007
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Chauvinismus ( übertriebenes männliches selbstwertgefühl)
und Emanzipation. Oder der wegfall der männlicher/weiblicher Rollen!?
Der rechtsgrundsatz ist in artikel 3 des grundgesetzes der bundesrepublik deutschland als grundrecht wie folgt garantiert:
(1) alle menschen sind vor dem gesetz gleich
(2) männer und frauen sind gleichberechtigt. der staat fördert die tatsächliche durchsetzung der gleichberechtigung von frauen und männern und wirkt auf die beseitigung bestehender nachteile hin.
(3) niemand darf wegen seines geschlechts, seiner abstammung, seiner rasse, seiner sprache, seiner herkunft, seines glaubens, seiner religiösen oder politischen anschauungen benachteiligt werden. niemand darf wegen seiner behinderung benachteiligt werden
ein wesendlicher schritt zur duchsetzung der gleichberechtigung von mann und frau vollzog sich am 3. mai 1957 mit einer neuordnung der gesetze, die im widerspruch zum grundgesetz standen. an diesem tag beschloss der deutsche bundestag das gesetz über die gleichberechtigung von mann und frau auf dem gebiet des bürgerlichen rechts.
zuvor hatte es im plenum heftige debatten unter anderem über das prinzip des letztentscheids gegeben, das nach ansicht der CDU/CSU den männern in sachen des gemeinschaftlichenlebens eingeräumt werden sollte. in diesen fragen unterlag die unionspartei knapp.
zentrale punkte des gesetzes über gleichberechtigung von mann und frau, das am 1.juli 1958 in kraft trat:
* das letztentscheidungsrecht des ehemanns in allen eheangelegenheiten wird ersatzlos gestrichen
*die zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche güterstand. frauen dürfen ihr in die ehe eingebrachtes vermögen selbst verwalten. bis dahin durften nur die männer über das vermögen und auch über das einkommen aus erwerbstätigkeit der frau verfügen
*das recht des ehemanns, ein dienstverhältnis seiner frau fristlos zu kündigen, wird aufgehoben( aber erst seit 1977 darf die frau ohne einverständnis ihres mannes erwerbstätig sein, und erst seit 1977 gilt das partnerschaftsprinzip, nach dem es keine gesetzlich vorgeschriebene aufgabenteilung in der ehe mehr gibt)
*die frau hat das recht, nach ihrer heirat ihren mädchennamen als namenszusatz zu führen (seit 1977 können die eheleute entweder den namen des mannes oder der frau als gemeinsamen ehenamen führen. und seit 1994 können beide eheleute ihren alten familiennamen beibehalten)
*die väterlichen vorrechte bei der kindererziehung werden eingeschränkt. aber erst 1979 vollständigt beseitigt. das gesetz sah zunächst vor, den männern das privileg eines so genannten stichentscheids einzuräumen, welches dem vater bei streitigkeiten in erziehungsfragen das ausschlaggebene wort zugesprochen hätte. hiergegen brachte der deutsche juristinnenbund eine beschwerde beim bundesverfassungsgericht auf den weg.die passage über den stichentscheid wurde für verfassungswidrig und nichtig erklärt.
und Emanzipation. Oder der wegfall der männlicher/weiblicher Rollen!?
Der rechtsgrundsatz ist in artikel 3 des grundgesetzes der bundesrepublik deutschland als grundrecht wie folgt garantiert:
(1) alle menschen sind vor dem gesetz gleich
(2) männer und frauen sind gleichberechtigt. der staat fördert die tatsächliche durchsetzung der gleichberechtigung von frauen und männern und wirkt auf die beseitigung bestehender nachteile hin.
(3) niemand darf wegen seines geschlechts, seiner abstammung, seiner rasse, seiner sprache, seiner herkunft, seines glaubens, seiner religiösen oder politischen anschauungen benachteiligt werden. niemand darf wegen seiner behinderung benachteiligt werden
ein wesendlicher schritt zur duchsetzung der gleichberechtigung von mann und frau vollzog sich am 3. mai 1957 mit einer neuordnung der gesetze, die im widerspruch zum grundgesetz standen. an diesem tag beschloss der deutsche bundestag das gesetz über die gleichberechtigung von mann und frau auf dem gebiet des bürgerlichen rechts.
zuvor hatte es im plenum heftige debatten unter anderem über das prinzip des letztentscheids gegeben, das nach ansicht der CDU/CSU den männern in sachen des gemeinschaftlichenlebens eingeräumt werden sollte. in diesen fragen unterlag die unionspartei knapp.
zentrale punkte des gesetzes über gleichberechtigung von mann und frau, das am 1.juli 1958 in kraft trat:
* das letztentscheidungsrecht des ehemanns in allen eheangelegenheiten wird ersatzlos gestrichen
*die zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche güterstand. frauen dürfen ihr in die ehe eingebrachtes vermögen selbst verwalten. bis dahin durften nur die männer über das vermögen und auch über das einkommen aus erwerbstätigkeit der frau verfügen
*das recht des ehemanns, ein dienstverhältnis seiner frau fristlos zu kündigen, wird aufgehoben( aber erst seit 1977 darf die frau ohne einverständnis ihres mannes erwerbstätig sein, und erst seit 1977 gilt das partnerschaftsprinzip, nach dem es keine gesetzlich vorgeschriebene aufgabenteilung in der ehe mehr gibt)
*die frau hat das recht, nach ihrer heirat ihren mädchennamen als namenszusatz zu führen (seit 1977 können die eheleute entweder den namen des mannes oder der frau als gemeinsamen ehenamen führen. und seit 1994 können beide eheleute ihren alten familiennamen beibehalten)
*die väterlichen vorrechte bei der kindererziehung werden eingeschränkt. aber erst 1979 vollständigt beseitigt. das gesetz sah zunächst vor, den männern das privileg eines so genannten stichentscheids einzuräumen, welches dem vater bei streitigkeiten in erziehungsfragen das ausschlaggebene wort zugesprochen hätte. hiergegen brachte der deutsche juristinnenbund eine beschwerde beim bundesverfassungsgericht auf den weg.die passage über den stichentscheid wurde für verfassungswidrig und nichtig erklärt.