Hartz IV ist definitiv verfassungswidrig
Zwar begegnen dem Systemwechsel - der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe - keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, im Nachgang zur Versicherungsleistung Arbeitslosengeld ein auf Dauer angelegtes System der Arbeitslosenhilfe vorzuhalten. Doch dies gilt nur insoweit, als mit den Neuregelungen die aus dem Grundgesetz folgenden Vorgaben des Sozialstaatsgebots sowie der Grundrechte und grundrechtgleichen Rechte gewahrt werden.
1. Genau dies leistet jedoch das Regelwerk des SGB II im Hinblick auf
das Sozialstaatsgebot des Artikel 20 Absatz 1 nicht im
verfassungsrechtlich gebotenen Maße. Mit diesem Gesetz nimmt der
Gesetzgeber klar Abstand vom Sozialstaatsgebot, wie es das
Grundgesetz normiert hat.
2. Die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe auf dem
vorgesehenen Niveau der Sozialhilfe unterschreitet den Bedarf der
Betroffenen und ist deshalb mit dem Grundrecht auf Menschenwürde
gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot
des Grundgesetzes nicht vereinbar ist. Insbesondere die mit der
Pauschalierung verbundene Abschaffung von Einmal-Leistungen und
der nicht mehr vorgesehene Ausgleich von Notlagen steuern die
Betroffenen in eine Situation, wo sie ihren Bedarf nicht mehr
decken können. Die Regelsätze reichen nicht aus.
3. Die Kombination der Verkürzung der Anspruchsdauer auf die Zahlung
von Arbeitslosengeld I mit der Einführung des Arbeitslosengeldes
II ohne angemessene Übergangsregelungen ist insbesondere für
Langzeitversicherte nicht mit dem Eigentumsschutz des Artikels 14
des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot gemäß
Artikel 20 und 28 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar, sofern diese durch
diese Regelung schlechter gestellt werden.
4. Die Beschränkung der Leistungen für Bezieher von
Arbeitslosenhilfe, die die so genannte 58er-Regelung in Anspruch
genommen haben, ist mit dem Eigentumsschutz von Artikel 14 in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot gemäß Artikel 20 und 28 Abs.
1 Grundgesetz unvereinbar.
5. Die mittelbare Diskriminierung von Frauen, die durch die
Anrechnung des Partnereinkommens innerhalb der Bedarfsgemeinschaft
weit überwiegend von einem dadurch begründeten Leistungsentzug
betroffen sein werden, ist mit dem Grundsatz der
Gleichberechtigung gemäß Artikel 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes
unvereinbar.
6. Diese Regelung des SGB II zur Hilfebedürftigkeit bei
Bedarfsgemeinschaft ist ebenso unvereinbar mit dem besonderen
Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 Absatz 1.
7. Die Zumutbarkeitsregelungen in Verbindung mit dem
sanktionsbewährten Zwang, jede Arbeit anzunehmen, sind mit dem
Artikeln 12 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes unvereinbar, wenn die
Aufnahme von Arbeitsgelegenheiten gegen den Willen des oder der
Betroffenen verlangt wird und diesem oder dieser der Arbeitsmarkt
verschlossen ist.
8. Der sanktionierte Zwang, eine so genannte
Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, ist wegen des Fehlens
privatautonomer Entscheidungsfreiheit mit dem Grundrecht auf
allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 Absatz 1 unvereinbar.
9. Die derzeitige Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit,
insbesondere der zur Antragstellung gehörende Fragebogen, ist mit
dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2
Abs. 1 und mit Artikel 1 Abs. 1 unvereinbar. Es werden Daten
erhoben, die die Bundesagentur für die Bewilligung der Leistungen
gar nicht benötigt.
10. Die Ermächtigung zur Pauschalierung der Leistung durch Verordnung
der zuständigen Bundesministerien steht auf keiner ausreichend
geregelten gesetzlichen Grundlage und ist deshalb mit dem
Rechtsstaatsgebot gemäß Artikel 20 und 28 Absatz 1 unvereinbar.
Zwar begegnen dem Systemwechsel - der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe - keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, im Nachgang zur Versicherungsleistung Arbeitslosengeld ein auf Dauer angelegtes System der Arbeitslosenhilfe vorzuhalten. Doch dies gilt nur insoweit, als mit den Neuregelungen die aus dem Grundgesetz folgenden Vorgaben des Sozialstaatsgebots sowie der Grundrechte und grundrechtgleichen Rechte gewahrt werden.
1. Genau dies leistet jedoch das Regelwerk des SGB II im Hinblick auf
das Sozialstaatsgebot des Artikel 20 Absatz 1 nicht im
verfassungsrechtlich gebotenen Maße. Mit diesem Gesetz nimmt der
Gesetzgeber klar Abstand vom Sozialstaatsgebot, wie es das
Grundgesetz normiert hat.
2. Die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe auf dem
vorgesehenen Niveau der Sozialhilfe unterschreitet den Bedarf der
Betroffenen und ist deshalb mit dem Grundrecht auf Menschenwürde
gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot
des Grundgesetzes nicht vereinbar ist. Insbesondere die mit der
Pauschalierung verbundene Abschaffung von Einmal-Leistungen und
der nicht mehr vorgesehene Ausgleich von Notlagen steuern die
Betroffenen in eine Situation, wo sie ihren Bedarf nicht mehr
decken können. Die Regelsätze reichen nicht aus.
3. Die Kombination der Verkürzung der Anspruchsdauer auf die Zahlung
von Arbeitslosengeld I mit der Einführung des Arbeitslosengeldes
II ohne angemessene Übergangsregelungen ist insbesondere für
Langzeitversicherte nicht mit dem Eigentumsschutz des Artikels 14
des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot gemäß
Artikel 20 und 28 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar, sofern diese durch
diese Regelung schlechter gestellt werden.
4. Die Beschränkung der Leistungen für Bezieher von
Arbeitslosenhilfe, die die so genannte 58er-Regelung in Anspruch
genommen haben, ist mit dem Eigentumsschutz von Artikel 14 in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot gemäß Artikel 20 und 28 Abs.
1 Grundgesetz unvereinbar.
5. Die mittelbare Diskriminierung von Frauen, die durch die
Anrechnung des Partnereinkommens innerhalb der Bedarfsgemeinschaft
weit überwiegend von einem dadurch begründeten Leistungsentzug
betroffen sein werden, ist mit dem Grundsatz der
Gleichberechtigung gemäß Artikel 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes
unvereinbar.
6. Diese Regelung des SGB II zur Hilfebedürftigkeit bei
Bedarfsgemeinschaft ist ebenso unvereinbar mit dem besonderen
Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 Absatz 1.
7. Die Zumutbarkeitsregelungen in Verbindung mit dem
sanktionsbewährten Zwang, jede Arbeit anzunehmen, sind mit dem
Artikeln 12 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes unvereinbar, wenn die
Aufnahme von Arbeitsgelegenheiten gegen den Willen des oder der
Betroffenen verlangt wird und diesem oder dieser der Arbeitsmarkt
verschlossen ist.
8. Der sanktionierte Zwang, eine so genannte
Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, ist wegen des Fehlens
privatautonomer Entscheidungsfreiheit mit dem Grundrecht auf
allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 Absatz 1 unvereinbar.
9. Die derzeitige Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit,
insbesondere der zur Antragstellung gehörende Fragebogen, ist mit
dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2
Abs. 1 und mit Artikel 1 Abs. 1 unvereinbar. Es werden Daten
erhoben, die die Bundesagentur für die Bewilligung der Leistungen
gar nicht benötigt.
10. Die Ermächtigung zur Pauschalierung der Leistung durch Verordnung
der zuständigen Bundesministerien steht auf keiner ausreichend
geregelten gesetzlichen Grundlage und ist deshalb mit dem
Rechtsstaatsgebot gemäß Artikel 20 und 28 Absatz 1 unvereinbar.