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hast mit GMO einfach mal den geilsten gratis seed. mach den rein, Junge
Fast, nennt sich Pure Power Plant. Weiß nicht ob die original Genetik von der PP drin steckt. Kommt der Power Plant aber schon nah.NIce, bin auf jeden fall an Bildern interessiert! PP wird auf jeden fall auch mein nächster Grow, weiß nur noch nicht genau welche Variante es wird. PPP ist Perfect Power Plant oder? Klingt natürlich auch interessant, aber irgendwie reizt es mich auch das "original" von Dutch Passion zu probieren.
Wenn du dich hier registrierst, kannst du immer die aktuellen Verfügbarkeiten prüfen https://flowzz.com/product/avaay-simple-20-1-tng-tangieGibt es eigentlich noch das Tangie irgendwo online? Dieser Dr.Ansay hatte das mal drin, aber gibt es anscheinend nicht mehr.
Ich wundere mich, warum du für diese Frage drei "Ja's" bekommen hast, weil ich es nicht nachvollziehen kann und dieser Fall in Gesetzesbüchern nicht aufgeführt wird, soweit mir bekannt. Warum sollte Tauschen oder Verschenken verboten sein?Tauschen ist noch verboten oder? Also selbst wenn ihr "Patienten" seid und ich "Patient" bin, kann ich euch nix von meinem geben und umgekehrt oder? Hätte gern mal eure Sorten probiert und gleichzeitig was von meinem Apo-Weed abgegeben
es ist selbst verboten jemanden von deinem joint ziehen zu lassen. es ist quasi noch alles verboten außer es selbst zu haben und zu rauchen. also einfach drauf scheißen. ist halt realitätsfernTauschen ist noch verboten oder? Also selbst wenn ihr "Patienten" seid und ich "Patient" bin, kann ich euch nix von meinem geben und umgekehrt oder? Hätte gern mal eure Sorten probiert und gleichzeitig was von meinem Apo-Weed abgegeben
allright. wollen wir buds tauschen?es ist selbst verboten jemanden von deinem joint ziehen zu lassen. es ist quasi noch alles verboten außer es selbst zu haben und zu rauchen. also einfach drauf scheißen. ist halt realitätsfern
gut, so sehr drauf scheißen muss man ja auch nicht, dass man hier im öffentlichen Bereich eine Straftat ankündigtallright. wollen wir buds tauschen?
allright, ich schreib dir mal ne pm, ich hätte da eine tolle idee und würde mal gern deinen standpunkt dazu wissen. #nocopgut, so sehr drauf scheißen muss man ja auch nicht, dass man hier im öffentlichen Bereich eine Straftat ankündigt
Also ich hab hier in keinster Weise irgendeine Ankündigung irgendeiner eventuellen oder möglichen Straftat rauslesen können. Sondern nur eine berechtigte Fragestellung, um sich auf der sicheren Seite zu fühlen, damit kein Teil der Gesellschaft in seinen Rechten eingeschränkt oder behindert wird. Völlig legitimgut, so sehr drauf scheißen muss man ja auch nicht, dass man hier im öffentlichen Bereich eine Straftat ankündigt
ähm tolle suchmaschine hast du da, wenn die das nicht beantworten kann. komsicherweise sind sich da alle juristen die seit april viel anklang finden einig und deshalb gab es die "jaaas". es ist verboten und es gibt keine regelungen wie beim besitz, konsum oder anbau um es unter bestimmten bedingunge zu erlauben. weitergabe ist nur in anbauvereinigungen erlaubtIch lache zwar gleich noch weiter, aber platziere mal zwischendurch diese KI generierte Antwort als Screenshot.
Anhang anzeigen 146649
Umgang mit Cannabis
(1) Es ist verboten:
- 1. Cannabis zu besitzen,
2. Cannabis anzubauen,
3. Cannabis herzustellen,
4. mit Cannabis Handel zu treiben,
5. Cannabis einzuführen oder auszuführen,
6. Cannabis durchzuführen,
7. Cannabis abzugeben oder weiterzugeben,
8. Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen,
9. Cannabis zu verabreichen,
10. Cannabis sonst in den Verkehr zu bringen,
11. sich Cannabis zu verschaffen oder
12. Cannabis zu erwerben oder entgegenzunehmen(2) Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist verboten. Das gilt nicht für die:
- Extraktion von CBD,
- Extraktion, die für die Ermittlung der Angaben nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 und 6 erforderlich ist.
(3) Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:
- der Besitz von Cannabis nach § 3,
- der private Eigenanbau von Cannabis nach § 9 und
- der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen nach den §§ 11 bis 23, 25, 26 und 29.
Satz 1 gilt nicht in militärischen Bereichen der Bundeswehr.(4) Bei Verstößen gegen das Verbot nach Absatz 1 ist das jeweils aufgefundene Cannabis von der zuständigen Behörde:
- nach den §§ 94 und 98 der Strafprozessordnung sicherzustellen oder in Beschlag zu nehmen, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstoß gegen Absatz 1 eine Straftat darstellt oder
- nach dem jeweiligen Landesgesetz sicherzustellen, wenn eine minderjährige Person gegen Absatz 1 verstößt, jedoch kein Verdacht besteht, dass dadurch eine Straftat begangen wurde.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 können die Zollbehörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um Cannabis handelt, das entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden ist oder verbracht werden soll, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
§ 3 Erlaubter Besitz von Cannabis
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt.
(2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist über den erlaubten Besitz von Cannabis nach Absatz 1 hinaus im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen erlaubt.
(3) Unbeschadet von Absatz 2 ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein über Absatz 1 hinausgehender Besitz von Cannabis nur erlaubt:
- innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung mit einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 oder
- zum Zweck des Transports nach § 22 Absatz 3.
ähmmmAlso ich hab hier in keinster Weise irgendeine Ankündigung irgendeiner eventuellen oder möglichen Straftat rauslesen können. Sondern nur eine berechtigte Fragestellung, um sich auf der sicheren Seite zu fühlen, damit kein Teil der Gesellschaft in seinen Rechten eingeschränkt oder behindert wird. Völlig legitim
alles gut. chillt woanders könnte es unter umständen ja auch eine andere aw gebenallright. wollen wir buds tauschen?
Auf welche der 183 Seiten beziehst du dich? Mit Verlaub behaupte ich pauschal, dass du da etwas missverstanden hast.ähm tolle suchmaschine hast du da, wenn die das nicht beantworten kann. komsicherweise sind sich da alle juristen die seit april viel anklang finden einig und deshalb gab es die "jaaas". es ist verboten und es gibt keine regelungen wie beim besitz, konsum oder anbau um es unter bestimmten bedingunge zu erlauben. weitergabe ist nur in anbauvereinigungen erlaubt
https://www.bundesgesundheitsminist.../Cannabis/Gesetzentwurf_Cannabis_Kabinett.pdf
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